Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

196 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
das ausschließliche Recht der Zulassung der Preußischen 
Klassenlotterie eingeräumt. Als Gegenleistung dafür 
zahlt Preußen für die Vertragsdauer, die zunächst auf 
zehn Jahre festgesetzt ist, eine jährliche Rente, die dann 
die Hessisch-Thüringischen Staaten untereinander ver- 
teilen. Für die ersten fünf Vertragsjahre beträgt die Rente 
1630000 Mk. Dagegen werden vom 1. Juli 1911 ab jährlich 
363/118 des im Rechnungsjahr 1. April bis 31. März des 
nächsten Kalenderjahres verbliebenen rechnungsmäßigen 
Überschusses der Lotterieverwaltung, aber nicht mehr 
als 1630000 Mk. in zwei Teilbeträgen gezahlt. Die Ver- 
teilung der 1630000 Mk. unter den Thüringischen Staaten 
erfolgt nach Maßgabe der Bevölkerungszahl. Dem Groß- 
herzogtum Hessen kommen vorweg zugute 50000 Mk., 
auf Altenburg entfallen zurzeit 82523,02 Mk. 
Wegen des Verbotes des Spielens in auswärtigen 
Lotterien s. das Ges. vom 8. Januar 1906 (Ges.S. 1906, S. 3). 
b) Einnahmen aus Steuern und Abgaben. 
I. Die Grundsteuer 
ist eine auf Klassifikation und Abschätzung beruhende 
Ertragssteuer, die ohne Abzug etwaiger aufhaftender 
Hypotheken zu entrichten ist: 
1. von dem Grund und Boden nebst Teichen und 
anderen Gewässern; 
2. von den Gebäuden (neben der Steuer von den Bau- 
stellen unter ]); 
3. von solchen, sei es selbständigen oder mit dem 
Grundstück verbundenen Gewerbeberechtigungen, 
welche nicht mit dem Tode des Berechtigten er- 
löschen, sondern gleich unbeweglichen Sachen im 
Vekehr sind. 
Die Grundsteuer wird erhoben nach den Bestimmungen 
des Grundsteuerges. vom 21. Februar 1855 (Ges.S. 1850, 
S. 46ff.): sie beträgt terminlich für jede Steuereinheit 
1 Pfg. (das Nähere s. im Gesetz, im Wegw. und im A.I. 
unter „Grundsteuer“). Die Grundsteuer, die überdies 
nicht etwa eine Reallast ist (A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 
1899 8 86) und deswegen sich nicht zur Eintragung im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.