196 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
das ausschließliche Recht der Zulassung der Preußischen
Klassenlotterie eingeräumt. Als Gegenleistung dafür
zahlt Preußen für die Vertragsdauer, die zunächst auf
zehn Jahre festgesetzt ist, eine jährliche Rente, die dann
die Hessisch-Thüringischen Staaten untereinander ver-
teilen. Für die ersten fünf Vertragsjahre beträgt die Rente
1630000 Mk. Dagegen werden vom 1. Juli 1911 ab jährlich
363/118 des im Rechnungsjahr 1. April bis 31. März des
nächsten Kalenderjahres verbliebenen rechnungsmäßigen
Überschusses der Lotterieverwaltung, aber nicht mehr
als 1630000 Mk. in zwei Teilbeträgen gezahlt. Die Ver-
teilung der 1630000 Mk. unter den Thüringischen Staaten
erfolgt nach Maßgabe der Bevölkerungszahl. Dem Groß-
herzogtum Hessen kommen vorweg zugute 50000 Mk.,
auf Altenburg entfallen zurzeit 82523,02 Mk.
Wegen des Verbotes des Spielens in auswärtigen
Lotterien s. das Ges. vom 8. Januar 1906 (Ges.S. 1906, S. 3).
b) Einnahmen aus Steuern und Abgaben.
I. Die Grundsteuer
ist eine auf Klassifikation und Abschätzung beruhende
Ertragssteuer, die ohne Abzug etwaiger aufhaftender
Hypotheken zu entrichten ist:
1. von dem Grund und Boden nebst Teichen und
anderen Gewässern;
2. von den Gebäuden (neben der Steuer von den Bau-
stellen unter ]);
3. von solchen, sei es selbständigen oder mit dem
Grundstück verbundenen Gewerbeberechtigungen,
welche nicht mit dem Tode des Berechtigten er-
löschen, sondern gleich unbeweglichen Sachen im
Vekehr sind.
Die Grundsteuer wird erhoben nach den Bestimmungen
des Grundsteuerges. vom 21. Februar 1855 (Ges.S. 1850,
S. 46ff.): sie beträgt terminlich für jede Steuereinheit
1 Pfg. (das Nähere s. im Gesetz, im Wegw. und im A.I.
unter „Grundsteuer“). Die Grundsteuer, die überdies
nicht etwa eine Reallast ist (A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai
1899 8 86) und deswegen sich nicht zur Eintragung im