IV. Das Finanzwesen. 203
nisse der Besteuerung durch die Kapitalrenten-
steuer unterworfen sind, ergibt sich im einzelnen aus
8 5 des Ges.
Die Ergänzungssteuer wird alljährlich nach Maßgabe
des dem Gesetz angefügten Tarifs erhoben. Der Tarif
(8. 8. 204) enthält drei Skalen: danach ist die Ergänzungs-
steuer, die sich zunächst in ihrer Höhe nach dem Jahres-
ertrag des Renten- oder gewerblichen Anlage- oder Be-
triebskapitals richtet, wiederum verschieden hoch, je
nachdem es sich handelt um Steuerpflichtige, die zur
Einkommensteuer mit einem Jahreseinkommen bis zu
6000 Mk. oder bis zu 18000 Mk. oder darüber hinaus ein-
geschätzt sind (s. $ 7 und den Tarif). Voraussetzung für
die Kapitalrenten- wie für die Gewerbesteuern bleibt
aber immer, wie sich aus dem Tarif ergibt, daß der
fingierte 4°/oige Ertrag des gewerblichen Kapitals oder
das tatsächliche Renteneinkommen den Betrag von 200 Mk.
übersteigt.
Die Veranlagung zur Ergänzungssteuer und die Fest-
stellung der Steuersätze erfolgt im allgemeinen in der-
selben Weise wie bei der Einkommensteuer. Hinsichtlich
des Einschätzungsverfahrens, der Rechtsmittel, der Ver-
änderungen innerhalb des Steuerjahres, der Erhebung der
Steuer, der Oberaufsicht und der Strafen gelten die im
Einkommensteuergesetz ausgesprochenen Grundsätze mit
wenigen Ausnahmebestimmungen ($$ 8-15). Hervor-
gehoben sei nur, daß Einkommensteuerpflichtige, welche
nicht schon nach $ 25 des Einkommensteuerges. (bei
einem Einkommen von mehr als 3000 Mk.) zum Ein-
kommensteuergesetz zur Steuererklärung verpflichtet
sind, und für welche die Veranlagung zur Kapitalrenten-
steuer in Frage kommen kann, gemäß $ 26 des Einkommen-
steuerges. zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern
sind.
Nach den vorstehenden Bestimmungen über Er-
gänzungssteuer kann auch von den Gemeinden eine Er-
gänzungssteuer erhoben werden, und zwar in der Regel
in dem für die staatliche Steuer bestehenden Verhältnis;
für die Gewerbebetriebe kann jedoch eine besondere