IV. Das Finanzwesen. 205
Gewerbesteuer erhoben werden. Die Erhebung von
Kapitalrentensteuer als Gemeindesteuer ist aber un-
zulässig (Ges., betr. die Gemeindeleistungen, vom 14. März
1904, Ges.S. 1904, S. 5f£f., $ 10).
IV. Steuer des Gewerbebetriebes im Umher-
ziehen.
Nach dem Ges. vom 13. März 1878 (Ges.S. 1878, S. 15 ££.;
s. neue Fassung, in der die Nachträge zu dem Gesetz be-
rücksichtigt sind: Gesamtministerial-Bekanntmachung vom
13. März 1902, Ges.S. 1902, S. 11 ff.) wird von den Personen,
welche nach Maßgabe der Reichsgewerbeordnung Tit. III
$ 55 im Herzogtum ein Gewerbe im Umherziehen be-
treiben, und von solchen Personen, welche Wanderlager
halten, eine Gewerbesteuererhoben. Über die Höhe der
Steuer, ihre Entrichtung und die Folgen der Unterlassung
der Steuerentrichtung siehe das Gesetz. Es sei insbesondere
hervorgehoben, daß das Ges. in $ 2 einen Unterschied
zwischen den Angehörigen und den Nichtangehörigen
des Herzogtums macht, insofern es nur letzteren Steuern
von bestimmten Gegenständen des Gewerbebetriebes, z. B.
des Wochenmarktsverkehrs, auferlegt.
V. Die Eisenbahnsteuer.
Nach dem Ges. vom 29. April 1872, die von den Eisen-
bahnen zu entrichtende Abgabe betreffend (Ges.S. 1872,
S.82ff.), ist von den innerhalb des Herzogtums gelegenen
Eisenbahnunternehmungen an Stelle der direkten Staats-
steuer, aber neben der Grundsteuer eine jährliche Ab-
gabe, die sogenannte Eisenbahnsteuer, zu entrichten,
und zwar von dem Reinertrag der Eisenbahnunter-
nehmungen. Die Abgabe wird erhoben von dem Rein-
ertrag des der Erhebung vorausgehenden Jahres, bezüglich
nach Maßgabe der für letzteres festgestellten Betriebsrech-
nung. Was als Reinertrag einer Eisenbahn anzusehen ist,
darüber gibt $ 2 des Ges. Auskunft. Nach diesem Rein-
ertrage ist die Abgabe für jedes Jahr zu berechnen und
stuft sich nach der Höhe desselben dergestalt ab, daß von
einem Reinertrag bis zu einschließlich 4°%0 des Aktien-