Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 309 
einem Dach versehenen Hochgebäude mit ihrem baulichen 
Zubehör (s. $ 3ff.). Ausgenommen sind die im Eigentum 
des Reiches befindlichen Gebäude (H.V. vom 8. April 1879, 
Ges.S. 1879, S. 139). Nur ausnahmsweise ist Dispensation 
von der allgemeinen Versicherungspflicht zulässig (Ges. 
vom 31. Dezember 1880, Ges.S. 1880, S. 62). 
Die Brandversicherungssummen und die Beitrags- 
klassen der Versicherungsobjekte werden durch Ab- 
schätzung und Einschätzung ermittelt ($ 19 des Ges.). 
Hierzu und zur Brandschädenwürderung werden von der 
oberen Verwaltungsbehörde mehrere Sachverständige, 
nach Befinden mit Staatsdienereigenschaft, bestellt (Brand- 
versicherungsinspektoren) (Novelle vom 19. Juni 1884, 
Ges.S. 1884, S. 30. Die Würderung des Brandschadens 
durch den Versicherungsinspektor, der hierzu zwei ÖOrts- 
zeugen zuzuziehen hat, unterliegt ebenso wie eine ver- 
gleichsweise Feststellung der Schadenshöhe der Geneh- 
migung der oberen Verwaltungsbehörde — s. das. $3 —. 
Gegen die Entscheidung ist Widerspruch zulässig. 
Die Entscheidung hierüber erfolgt unter Leitung des 
Landratsamts durch drei Sachverständige, von denen 
einen der Versicherte, den zweiten die obere Verwaltungs- 
behörde und den dritten das Landratsamt ernennt (s. $ 52 
des Ges.). 
Die Versicherungsbeiträge sind teils ordentliche, teils 
außerordentliche. Die ordentlichen jährlichen Beiträge 
werden nach je 100 Mk. der Versicherungssumme berechnet 
und betragen 8, 11, 14, 17 und 20 Pfg., je nach den 
Klassen, zu denen die einzelnen Gebäude gehören. Die 
Gebäude werden nämlich je nach der Feuersgefahr in 
fünf Klassen eingeteilt (23, 28 des Ges. vom 7. April 1879). 
Außerordentliche Beiträge werden auf Anordnung 
des Gesamtministeriums nur erhoben, wenn bei eintreten- 
dem größeren Bedarfe die ordentlichen Beiträge unter 
Zuhilfenahme der Reservefonds zur Deckung der von 
der Anstalt zu leistenden Zahlungen nicht ausreichen 
($ 29 das.). 
Die Brandschädenvergütungsgelder treten rechtlich 
an die Stelle der zerstörten Gebäude und sind rechtlich 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 14
	        
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