912 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
4. die in den Städten und auf dem platten Lande für
den Volksschuldienst Angestellten, mit Einschluß
der Seminarlehrer;
d. die städtischen Beamten — in dem Umfange der
hierüber getroffenen Vereinbarungen —.
Hierzu kommen noch die pensionierten Herzoglich
Altenburgischen Offiziere sowie einige von der Herzogl.
Staatsregierung in Gemeinschaft mit anderen Regierungen
angestellte Zivilbeamte, bezüglich rezeßgemäß über-
nommene Pensionäre.
Früher gehörten auch die Herzoglichen Hofdiener
und die Beamten der Verwaltung des Domänenfidei-.
kommisses zur Witwensozietät. Ihre Mitgliedschaft ist
aber mit dem Ges. vom 21. Dezember 1907 in Wegfall ge-
kommen (Art. 1 das.).
Die Teilnahme an der Sozietät ist für den Aufnahme-
fähigen eine Zwangspflicht, gleichviel ob er verheiratet
ist oder nicht. Die Aufnahme erfolgt ohne Antrag ($ 2
des Regulativs).
Bedingung der Aufnahme ist ein jährliches Mindest-
einkommen von 120 Mk. ($S 31). Alle aufzunehmenden
Diensteinkommen müssen in vollen Mark ohne Rest mit
vier teilbar sein und werden eventuell auf eine der-
gestalt mit vier teilbare Zahl abgemindert (Novelle vom
16. Januar 1893, Ges.S. 1893, S. 3). Diensteinkommen von
mehr als 10000 Mk. werden nur bis zu diesem Betrage
aufgenommen (8. das. und Nachtrag vom 21. Dezember 1907
Art. 2 III. Was unter Diensteinkommen zu verstehen
ist, bestimmt $ 8 des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886;
für die Geistlichen, Volks- und Mittelschullehrer und
Kirchendiener sind hierüber besondere Bestimmungen ge-
troffen in dem Nachtrag vom 16. Januar 1893 Art. II
ss 1—6.
Die Einkünfte der Sozietät bestehen in:
1. den Zinsen der angesammelten und noch anzu-
sammelnden Kapitalien;
2. den Beiträgen der Mitglieder;
8. Gnadenquartalen, welche an die Witwensozietät
übergezahlt werden.