IV. Das Finanzwesen. 213
Soweit diese Einkünfte nicht ausreichen, werden die
'erforderlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln geleistet ($ 9
des Regulativs).
Das angesammelte Kapitalvermögen der Sozietät
darf in seinem Bestande nicht gemindert oder einer
anderen Bestimmung zugeführt werden. Es haftet in
erster Linie für die Ansprüche der Berechtigten. Bei
Auflösung der Sozietät ist das etwa noch vorhandene
Vermögen der Kirche und der Schule des Landes zu
Kirchen- und Schulzwecken zu überweisen. Die An-
legung des Geldes der Witwensozietät soll mündelsicher
sein ($ 10 des Regulativs; B.G.B. $$ 1307, 1808; A.G. zum
B.G.B. vom 4. Mai 1899 $$ 123—128).
Was nun die Beiträge der Mitglieder angeht,
so bestehen diese einmal in einem einmaligen Beitrage
(3% der Aufnahmesumme bei erster Aufnahme des Mit-
gliedes) und ferner in jährlich 3% des jeweiligen in die
Sozietät aufgenommenen Diensteinkommens oder der
Pension oder Gnadenpension (Näheres s. $ 11).
Seit dem 1. Januar 1908 hat der Staat die den Staats-
dienern obliegenden Beiträge auf die Staatskasse über-
nommen. Dies gilt auch hinsichtlich der Geistlichen (s.
Art. 2 des Ges. vom 23. Dezember 1907, die anderweite
Regelung der Besoldungsverhältnisse der Geistlichen be-
treffend, Ges.S. 1907, S. 97).
Für die Volksschullehrer trägt seit dem 1. Januar 1908
die Schulgemeinde die Beiträge (Ges. vom 27. Dezember
1907, betreffend Abänderung der Gesetzgebung über das
Volksschulwesen, Ges.S. 1907, S. 99, Art. V).
Was weiter das Gnadenquartal betrifft, so be-
steht dieses in einem Vierteil des in die Witwensozietät
aufgenommenen Diensteinkommens eines Mitgliedes des-
selben. Dieses ist dann an die Sozietät einzuzahlen,
wenn ein Mitglied aus seinem Amte oder Dienste
durch Tod, Pensionierung, Niederlegung, Entlassung oder
Entsetzung völlig ausscheidet, auch, soviel die Geistlichen
anlangt, wenn denselben ein Substitut beigegeben wird
(s. $ 12 des Regulativs).