Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

214 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
Den Hinterbliebenen des Staatsdieners wird Pension 
gewährt, und zwar als Witwengeld und Waisen- 
geld. Zum Bezug dieser Pension sind aber lediglich die 
Witwe und die ehelichen Kinder des Mitgliedes berech- 
tigt, erstere für die Dauer ihrer Lebenszeit, solange sie 
sich nicht wieder verheiratet, letztere je bis zum erfüllten 
18. Lebensjahr. Der Pensionsanspruch einer Witwe, die 
durch Wiederverheiratung ihre Pension verliert, lebt 
nicht wieder auf, dafern sie nochmals Witwe wird; da- 
gegen gehen pensionsberechtigte Kinder durch Ver- 
heiratung der Ansprüche nicht verlustig. "Das Witwen- 
geld selbst besteht in 2®/ıoo der Aufnahmesumme. Das 
Weaisengeld beträgt: 
1. solange Witwengeld zu zahlen ist, für jedes Kind 
aus der letzten Ehe des verstorbenen Mitgliedes !/s 
und für jedes Kind aus einer früheren Ehe '/s des 
Witwengeldes; 
2. wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist, für ein 
allein berechtigtes Kind das volle Witwengeld, für 
jedes von zwei berechtigten Kindern die Hälfte 
und für jedes von drei und mehr bezugsberechtigten 
Kindern ein Dritteil des Witwengeldes. 
Witwen- und Waisengelder dürfen weder einzeln noch 
zusammen mehr als sechzig vom Hundert der Aufnahme- 
summe betragen; sonsttritteinefentsprechende Kürzungein. 
Nach dem Ausscheidenfleines Witwen-\oder Waisengeld- 
berechtigten erhöht sich’ das‘; Witwen- oder Waisengeld 
der verbleibenden Berechtigten”vom nächsten Fälligkeits- 
termine der Bezüge ab insoweit, als sie sich noch nicht 
im vollen Genuß der ihnen nach,vorstehendem gebührenden 
Beträge befinden (s. $ 13—14l in Art. 2 [des Nachtrags 
vom 21. Dezember 1907).] 
Der Bezug [der_'Pension !beginnt”drei Monate nach 
Ablauf der Zeit, auf-fwelche” ‚der [Verstorbene seinen 
Gehalt oder {seine Pension ‘erhoben hat oder zu erheben 
gehabt hätte; die Zahlung geschieht im voraus in halb- 
jährlichen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres 
(88 15—17 des Regulativs). Die Pension ist der Pfändung 
unterworfen in Gemäßheit des $ 850 Z.P.O. ($ 30 A.G.
	        
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