214 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
Den Hinterbliebenen des Staatsdieners wird Pension
gewährt, und zwar als Witwengeld und Waisen-
geld. Zum Bezug dieser Pension sind aber lediglich die
Witwe und die ehelichen Kinder des Mitgliedes berech-
tigt, erstere für die Dauer ihrer Lebenszeit, solange sie
sich nicht wieder verheiratet, letztere je bis zum erfüllten
18. Lebensjahr. Der Pensionsanspruch einer Witwe, die
durch Wiederverheiratung ihre Pension verliert, lebt
nicht wieder auf, dafern sie nochmals Witwe wird; da-
gegen gehen pensionsberechtigte Kinder durch Ver-
heiratung der Ansprüche nicht verlustig. "Das Witwen-
geld selbst besteht in 2®/ıoo der Aufnahmesumme. Das
Weaisengeld beträgt:
1. solange Witwengeld zu zahlen ist, für jedes Kind
aus der letzten Ehe des verstorbenen Mitgliedes !/s
und für jedes Kind aus einer früheren Ehe '/s des
Witwengeldes;
2. wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist, für ein
allein berechtigtes Kind das volle Witwengeld, für
jedes von zwei berechtigten Kindern die Hälfte
und für jedes von drei und mehr bezugsberechtigten
Kindern ein Dritteil des Witwengeldes.
Witwen- und Waisengelder dürfen weder einzeln noch
zusammen mehr als sechzig vom Hundert der Aufnahme-
summe betragen; sonsttritteinefentsprechende Kürzungein.
Nach dem Ausscheidenfleines Witwen-\oder Waisengeld-
berechtigten erhöht sich’ das‘; Witwen- oder Waisengeld
der verbleibenden Berechtigten”vom nächsten Fälligkeits-
termine der Bezüge ab insoweit, als sie sich noch nicht
im vollen Genuß der ihnen nach,vorstehendem gebührenden
Beträge befinden (s. $ 13—14l in Art. 2 [des Nachtrags
vom 21. Dezember 1907).]
Der Bezug [der_'Pension !beginnt”drei Monate nach
Ablauf der Zeit, auf-fwelche” ‚der [Verstorbene seinen
Gehalt oder {seine Pension ‘erhoben hat oder zu erheben
gehabt hätte; die Zahlung geschieht im voraus in halb-
jährlichen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres
(88 15—17 des Regulativs). Die Pension ist der Pfändung
unterworfen in Gemäßheit des $ 850 Z.P.O. ($ 30 A.G.