218 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Geschäften seine Zustimmung zu geben hat und bei ge-
wissen Beschlußfassungen des Herzoglichen Gesamt-
ministeriums mit seinem Gutachten zu hören ist ($ 10
der Statuten) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen:
1. aus dem Vorstand der Ministerialabteilung der
Finanzen oder einem anderen vom Landesherrn er-
nannten höheren Staatsbeamten ;
2. den beiden landschaftlichen Deputierten für die
laufenden Finanzsachen;
3. den drei Mitgliedern der Landesbankdirektion.
Der zu 1 Genannte führt den Vorsitz, in seiner Be-
hinderung der erste ständige Direktor der Landesbank.
Der zu 1 Genannte nimmt an den Abstimmungen nicht
teil, außer bei Stimmengleichheit. Zur gültigen Beschluß-
fassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier stimm-
berechtigten Mitgliedern erforderlich. Der Verwaltungs-
rat, der sich auf Einladung des Vorsitzenden versammelt
— der letztere muß auf Antrag von zwei Mitgliedern
eine Sitzung binnen fünf Tagen anberaumen —, faßt seine
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über den Geschäftskreis der Landesbank und
über einzelne Geschäfte, wie Annahme verzinslicher
Darlehen, Ausgabe von Inhaberpapieren, hypothekarische
Darlehen, Lombardverkehr, sind im Statut Bestimmungen
getroffen (s. das. S$ 5, 13—30). Wichtig ist, daß die Ge-
währung von Darlehen an den Sachsen-Altenburgischen
Staatsfisıkus ohne Pfandsicherheit nicht gestattet ist
($ 5 a. E.; s, auch oben S. 185).
Gemäß $ 31 des Statuts muß die Landesbankdirektion
alljährlich eine Hauptbilanz aufstellen. Der hiernach aus
der Gewinnberechnung sich ergebende Reingewinn der
Landesbank wird, insoweit er nicht in dem Garantie-
und Reservefonds der Landesbank fließt, in die Staatskasse
abgeliefert ($ 32 das.). Vereinbarungsgemäß erhält der Staat
75° des Reingewinnes. In den Haushaltsplan werden
480000 Mk. als Einnahme eingestellt; etwaige weitere
Überschüsse fließen in die Bestände (s. hierzu die Be-
merkungen zu dem Staatshaushaltsplan für den Wirt-