Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

218 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Geschäften seine Zustimmung zu geben hat und bei ge- 
wissen Beschlußfassungen des Herzoglichen Gesamt- 
ministeriums mit seinem Gutachten zu hören ist ($ 10 
der Statuten) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen: 
1. aus dem Vorstand der Ministerialabteilung der 
Finanzen oder einem anderen vom Landesherrn er- 
nannten höheren Staatsbeamten ; 
2. den beiden landschaftlichen Deputierten für die 
laufenden Finanzsachen; 
3. den drei Mitgliedern der Landesbankdirektion. 
Der zu 1 Genannte führt den Vorsitz, in seiner Be- 
hinderung der erste ständige Direktor der Landesbank. 
Der zu 1 Genannte nimmt an den Abstimmungen nicht 
teil, außer bei Stimmengleichheit. Zur gültigen Beschluß- 
fassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier stimm- 
berechtigten Mitgliedern erforderlich. Der Verwaltungs- 
rat, der sich auf Einladung des Vorsitzenden versammelt 
— der letztere muß auf Antrag von zwei Mitgliedern 
eine Sitzung binnen fünf Tagen anberaumen —, faßt seine 
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Über den Geschäftskreis der Landesbank und 
über einzelne Geschäfte, wie Annahme verzinslicher 
Darlehen, Ausgabe von Inhaberpapieren, hypothekarische 
Darlehen, Lombardverkehr, sind im Statut Bestimmungen 
getroffen (s. das. S$ 5, 13—30). Wichtig ist, daß die Ge- 
währung von Darlehen an den Sachsen-Altenburgischen 
Staatsfisıkus ohne Pfandsicherheit nicht gestattet ist 
($ 5 a. E.; s, auch oben S. 185). 
Gemäß $ 31 des Statuts muß die Landesbankdirektion 
alljährlich eine Hauptbilanz aufstellen. Der hiernach aus 
der Gewinnberechnung sich ergebende Reingewinn der 
Landesbank wird, insoweit er nicht in dem Garantie- 
und Reservefonds der Landesbank fließt, in die Staatskasse 
abgeliefert ($ 32 das.). Vereinbarungsgemäß erhält der Staat 
75° des Reingewinnes. In den Haushaltsplan werden 
480000 Mk. als Einnahme eingestellt; etwaige weitere 
Überschüsse fließen in die Bestände (s. hierzu die Be- 
merkungen zu dem Staatshaushaltsplan für den Wirt-
	        
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