V. Die Kirche. 225
der in dem angezogenen Art, 9 angeordneten Weise zu-
sammen, und zwar zur Entscheidung über Rekurse in
solchen streitigen Verwaltungssachen, bei welchen
mehrere Beteiligte mit Privatinteressen einander gegen-
überstehen.
In allen Fällen, wo kollegial beraten wird, kann
übrigens der Abteilungsvorstand vorbereitende oder
Zwischenverfügungen selbständig erlassen.
Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen und
Verfügungen der Kultusministerialabteilung oder des
Abteilungsvorstandes ist Berufung zulässig. Hierüber
entscheidet das Gesamtministerium bzw. der Landesherr
als Inhaber der Kirchengewalt unter Beirat des Gesamt-
ministeriums ($ 11 des Ges. vom 4. Januar 1869 und Ges.
vom 14. März 1866, betr. die Beschränkung des Instanzen-
zugs in Verwaltungssachen, Ges.S. 1866, S. 12).
III. Die Befugnisse der oberen Kirchen-
behörde im allgemeinen und im besonderen sind in
dem Grundges. $$ 133—154 niedergelegt. Sie werden von
der oberen Kirchenbehörde, dem Ministerium, Abteilung
für Kultusangelegenheiten, entweder auftragsweise
verwaltet oder zur landesherrlichen Entscheidung und
Bestätigung vorbereitet. Im allgemeinen sind die Befug-
nisse folgende:
1. das Recht, die Lehrer und Diener der Kirchen zu
berufen und sie in Ansehung ihrer Lehre und ihres
Wandels zu beaufsichtigen;
2. das Recht, die Mitglieder der Kirche zur Befolgung
der Pflichten gegen die Kirche anzuhalten;
3. die Handhabung der bestehenden Vorschriften über
den Gottesdienst und die Begräbnissachen ;
4. die Disziplinargewalt über Geistliche;
5. das Recht, zur Erläuterung und Erneuerung der
bestehenden organischen Gesetze Verordnungen zu
erlassen und
6. was sonst noch der bestehenden Kirchenverfassung
dahin zu rechnen ist.
Im einzelnen hat das Ministerium, Abteilung für
Kultusangelegenheiten, darüber zu wachen, daß die reine
HäAsselbarth, Sachsen-Altenburg. 15