Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 225 
der in dem angezogenen Art, 9 angeordneten Weise zu- 
sammen, und zwar zur Entscheidung über Rekurse in 
solchen streitigen Verwaltungssachen, bei welchen 
mehrere Beteiligte mit Privatinteressen einander gegen- 
überstehen. 
In allen Fällen, wo kollegial beraten wird, kann 
übrigens der Abteilungsvorstand vorbereitende oder 
Zwischenverfügungen selbständig erlassen. 
Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen und 
Verfügungen der Kultusministerialabteilung oder des 
Abteilungsvorstandes ist Berufung zulässig. Hierüber 
entscheidet das Gesamtministerium bzw. der Landesherr 
als Inhaber der Kirchengewalt unter Beirat des Gesamt- 
ministeriums ($ 11 des Ges. vom 4. Januar 1869 und Ges. 
vom 14. März 1866, betr. die Beschränkung des Instanzen- 
zugs in Verwaltungssachen, Ges.S. 1866, S. 12). 
III. Die Befugnisse der oberen Kirchen- 
behörde im allgemeinen und im besonderen sind in 
dem Grundges. $$ 133—154 niedergelegt. Sie werden von 
der oberen Kirchenbehörde, dem Ministerium, Abteilung 
für Kultusangelegenheiten, entweder auftragsweise 
verwaltet oder zur landesherrlichen Entscheidung und 
Bestätigung vorbereitet. Im allgemeinen sind die Befug- 
nisse folgende: 
1. das Recht, die Lehrer und Diener der Kirchen zu 
berufen und sie in Ansehung ihrer Lehre und ihres 
Wandels zu beaufsichtigen; 
2. das Recht, die Mitglieder der Kirche zur Befolgung 
der Pflichten gegen die Kirche anzuhalten; 
3. die Handhabung der bestehenden Vorschriften über 
den Gottesdienst und die Begräbnissachen ; 
4. die Disziplinargewalt über Geistliche; 
5. das Recht, zur Erläuterung und Erneuerung der 
bestehenden organischen Gesetze Verordnungen zu 
erlassen und 
6. was sonst noch der bestehenden Kirchenverfassung 
dahin zu rechnen ist. 
Im einzelnen hat das Ministerium, Abteilung für 
Kultusangelegenheiten, darüber zu wachen, daß die reine 
HäAsselbarth, Sachsen-Altenburg. 15
	        
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