Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 237 
können auch Zwangsmittelverfügungen zur Erfüllung 
der Dienst- und Berufspflichten ergehen ($ 6c des Ges. 
vom 4. Januar 1869. Nach $ 6 des Ges., einige Be- 
stimmungen über das Diensteinkommen der Geistlichen 
usw., vom 8. Februar 1877 (Ges.S. 1877, S. 27ff.) kann 
auch die zur Ergänzung des Stelleneinkommens nach $5 
daselbst gewährte Zulage auf Grund geführter Disziplinar- 
untersuchung von dem Ministerium, Abteilung für Kultus- 
angelegenheiten, demjenigen Geistlichen auf längere oder 
kürzere Zeit vorenthalten oder wieder entzogen werden, 
welcher sich einer mangelhaften Amtsführung oder eines 
unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat. 
Diejenigen Geistlichen schließlich, die sich eines ge- 
meinen Vorgehens schuldig gemacht haben, werden vom 
Amte suspendiert: werden sie dann vom weltlichen 
Richter zu einer entehrenden Strafe verurteilt, so gehen 
sie ihrer geistlichen Stelle ohne Ruhegehalt verlustig. 
Im Falle des Freispruchs prüft das Ministerium, ob nun- 
mehr noch die Entlassung des Geistlichen auf dem Dis- 
ziplinarwege geboten ist ($ 149 Grundges.). 
Was von den Geistlichen gilt, gilt auch von 
den Kirchendienern, d. h. aber nur von solchen, die ihr 
Diensteinkommen ausschließlich oder zum größten Teil 
vom Kirchendienst beziehen (Kirch.G.S. Anm. 14 8. 11). 
Im allgemeinen ist noch in Art. 5 Nr. 15 des Ges. 
vom 14. März 1866, betr. die Aufhebung der Landes- 
regierung, bestimmt, daß die Beratung des Landesherrn als 
Inhaber der Kirchengewalt in Disziplinaruntersuchungen 
gegen Geistliche und Kirchendiener durch das Gesamt- 
ministerium erfolgt. 
Eine weitere Aufgabe des Ministeriums, Abteilung 
für Kultusangelegenheiten, besteht darin, dafür zu sor- 
gen, daß im ganzen Lande die Kirchen mittels General- 
visitationen untersucht und die dabei festgestellten 
Mängel beseitigt werden ($ 152 Grundgesetz). Diese Ge- 
neralvisitationen selbst werden nach der Kirchen- 
und Visitationsordnung vom 17. März 1860 (Ges.S. 1860, 
S. 67ff) im Namen des Landeskirchenregiments durch 
den Generalsuperintendenten besorgt; sie erstreckt sich 
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