Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Y. Die Kirche. 231 
Die Fähigkeit zur Anstellung in einem Pfarramt der 
Landeskirche wird durch das Bestehen zweier Prüfungen 
erlangt : 
der ersten theologischen Prüfung (der sogenannten 
Vorprüfung — pro licentia concionandi —) und der 
zweiten theologischen Prüfung (der sogenannten Haupt- 
prüfung — pro ministerio —). 
Auf Grund des Prüfungszeugnisses über die erste 
theologische Prüfung wird der Geprüfte in die beim 
Herzoglichen Ministerium, Abteilung für Kultusangelegen- 
heiten, geführte Liste der Kandidaten der Theologie 
eingetragen. Die Eingetragenen führen den Titel „Kan- 
didaten der Theologie“ und haben das Recht zu predigen 
und bedürfen wegen ihrer Befähigung zur Erteilung von 
aushilfsweisem Unterricht an der öffentlichen Volksschule 
und von Privatunterricht keines besonderen Nachweises. 
Der Kandidat muß, bevor er zur zweiten theologischen 
Prüfung zugelassen werden kann, mindestens zwei Jahre 
lang vom Tage seines Eintrages in die Kandidatenliste ab 
sich zum geistlichen Amte vorbereitet haben. Mit der Aus- 
händigung des Prüfungszeugnisses über die zweite theo- 
logische Prüfung erlangt der Kandidat die Kandidatur 
des Predigamts und damit die Fähigkeit zur An- 
stellung in einem Pfarramt der Landeskirche (s. das 
Nähere in der H.V., betreffend die theologischen Prü- 
fungen und die Vorbereitung zum geistlichen Amte, vom 
12. November 1908, Ges.S. 1908, S. 133 £f.). 
Der Landesherr stellt den Geistlichen an. Der de- 
signierte Geistliche hat eine Probepredigt abzuhalten; 
darauf findet die Ordination durch den General- 
superintendent unter Assistenz zweier Geistlicher statt. 
Vorher hat die Kircheninspektion eine „Berufungs- 
urkunde“ mit einem revidierten Besoldungsverzeichnis 
dem Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, 
zur Bestätigung vorzulegen. Nach Eingang der Be- 
stätigungsurkunde und der Berufungsurkunde ordnet die 
Kircheninspektion die „Einführung“ des Geistlichen in 
sein Amt an (s. das Nähere in den Vorschriften des 
Herzoglichen Ministeriums, Abteilung für Kultus-
	        
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