Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

9239 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
angelegenheiten, vom 11. März 1898 über das Verfahren 
bei Anstellung und Einführung von Geistlichen und von 
Lehrern als Kirchendiener in Kirch.G.S. S. 333 £f.). 
Dem Geistlichen kann nach $ 3 des Ges., betreffend 
einige Bestimmungen über das Diensteinkommen der 
Geistlichen, vom 7. Februar 1877, Ges.S. 1877, S. 27 bei 
Neubesetzung einer geistlichen Stelle die Übernahme der 
vollständigen oder teilweisen Mitverwaltung einer anderen 
geistlichen Stelle derselben Parochie oder einer Nachbar- 
parochie zur Bedingung gemacht werden. 
Nach $ 10 desselben Gesetzes kann in allen Fällen, wosich 
die Möglichkeit bietet, die Verwaltung einer zur Erledigung 
kommenden Stelle einem oder nach Befinden auch mehreren 
für eine andere geistliche Stelle angestellten Geistlichen 
derselben Parochie oder einer Nachbarparochie zu über- 
tragen — die Verpflichtung oder Bereitwilligkeit des be- 
treffenden Geistlichen zur Übernahme der gemeinschaft- 
lichen Verwaltung vorausgesetzt —, eine solche Ver- 
waltung mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung 
für Kultusangelegenheiten, übertragen werden. Durch 
das Ministerium kann auch die Aufhebung dieser Über- 
tragung erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer solchen 
Übertragung nicht mehr vorliegen (Ges. vom 11. Januar 
1906, betreffend, die Bildung von Parochialbezirken Ges.S. 
1906, S. 9). Überdies entscheidet auch das Ministerium 
über Abänderungen in der Bildung der Parochialbezirke 
(s. dasselbe Gesetz). 
Alle festangestellten Geistlichen sind als solche Mit- 
glieder des Kirchenvorstandes (Kirch.G.O. $ 3). Der erste 
Geistliche (Pfarrer) führt den Vorsitz in demselben ($ 34 
das... Ebenso gehört er zum Schulvorstand ($ 8 III der 
Schul.G.O. vom 8. Februar 1877, Ges.S. 1877, S. 22). 
Der Geistliche führt die Ortschronik (Bekanntmachung 
vom 16. Mai 1838, Ges.S. 1838, S. 78 ff... Durch ihn er- 
folgt das kirchliche Aufgebot und die Trauung (H.V. vom 
13. Mai 1905, Ges.S. 1905, S. 22). 
Über die Disziplinarbestrafung der Geistlichen durch 
den Ephorus und durch das Ministerium, Abteilung für 
Kultusangelegenheiten, ist bereits oben (unter „Ephorus“
	        
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