234 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
verträgen über Kirchen- und Pfarreiländereien, der Ab-
schluß und die Bestätigung von Pfarrbesoldungsvergleichen,
die Erörterung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen Geistlichen und Kirchendienern, über Kirchstühle
und Begräbnisstellen usw. (s. hierüber Ges., betr. die
Aufhebung des Konsistoriums und die anderweite Regelung
der Kompetenzen desselben, vom 4. Januar 1869 $ 2 und
die Anmerkungen hierzu in Kirch.G.S. S. 16—17). Das
Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, kann
überdies im Verordnungswege Angelegenheiten, die zu
seinem Geschäftsbereich gehören, den Kircheninspektionen
zur selbständigen, erstinstanzlichen Verfügung und Ent-
scheidung überweisen.
V. Das Diensteinkommen der Geistlichen. In der
Regel ist mit der von den Geistlichen verwalteten Stelle
ein Stelleneinkommen verbunden, das sich zusammensetzt
aus Zinsen von Kapitalien, Pachtgeldern usw. Da dieses
Stelleneinkommen vielfach nur gering ist, hat der Staat
den Geistlichen ein Mindesteinkommen garantiert (s. hierzu
Ges. vom 8. Februar 1877, einige Bestimmungen über das
Diensteinkommen der Geistlichen und über die Besetzung
und Verwaltung erledigter geistlicher Stellen der Landes-
kirche, Ges.S. 1877, S. 27£f., und die Nachträge hierzu vom
23. Dezember 1881, Ges.S. 1881, S. 47, vom 15. Februar
1836, Ges.S. 1886, S. 7, und Ges., die anderweite Regelung
der Geistlichen betr., vom 7. Januar 1899, Ges.S. 1889,
S. 1; Ges. vom 20. Dezember 1904, die Besoldungsverhält-
nisse der Geistlichen betr., Ges.S. 1904, S. 113, und vom
23. Dezember 1907, Ges.S. 1907, S. 97).
Andererseits hat ein Stelleninhaber, sofern und so-
weit nicht ausdrückliche Stiftungsbestimmungen ent-
gegenstehen, auch nur Anspruch auf das Stellen-
einkommen bis zu einem gewissen Maximum (Ges. vom
8. Februar 1877 3 2). Beträge des Stelleneinkommens, die
dieses Maximum übersteigen, fließen bis auf weiteres der
„Landeskirchenhilfskasse“ zu, um aus dieser mit
zu Aufbesserungen des Einkommens der niedrigst be-
soldeten Geistlichen verwendet zu werden.