Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 337 
in $ 3 des A.G. zur K.O. von demselben Tage (Ges.S. 1899, 
S. 68) Anwendung. 
Jede Kirchengemeinde soll einen Kirchenvorstand 
haben, der sie bei Ausübung der ihr zukommenden 
Befugnisse und Obliegenheiten vertritt. Mutter- und 
Filialgemeinden werden rücksichtlich ihrer besonderen 
Angelegenheiten als besondere Gemeinden angesehen 
und haben als solche ihre eigenen zusammengesetzten 
Kirchenvorstände. In gemeinsamen Angelegenheiten 
wird ein gemeinschaftlicher Vorstand gebildet. 
Was die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes 
angeht, so besteht er zunächst aus dem Pfarrer der 
Kirchengemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarr- 
amte. Mehrere in einer Parochie festangestellte Pfarrer 
gehören sämtlich, mit Ausnahme der Kollaboratoren und 
Hilfsprediger, zum Kirchenvorstand. In Städten ist weiter 
der Bürgermeister, sofern er nur die zur Wählbarkeit 
erforderlichen Eigenschaften besitzt, kraft seines Amtes 
Mitglied des Kirchenvorstands. Im übrigen besteht 
der Kirchenvorstand aus einer durch Ortsstatut zu be- 
stimmenden Anzahl von Mitgliedern der Kirchengemeinde 
(Kirchenvorsteher). Filial- sowie Muttergemeinden 
wählen je für sich einen besonderen Kirchenvorstand; 
für die gemeinsamen Angelegenheiten eines aus Mutter- 
und Filialgemeinden zusammengesetzten Kirchengemeinde- 
verbandes wird eine Gesamtvertretung in der Weise ge- 
bildet, daß neben den geistlichen Kirchenvorstands- 
mitgliedern eine entsprechende Anzahl des Mutterkirchen- 
verbandes mit einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern 
der Filialkirchenvorstände zusammentritt. Die zu wählen- 
den Kirchenvorstände werden, wenn die Kirchengemeinde 
aus mehr als einer politischen Gemeinde besteht, je von 
den Stimmberechtigten der Einzelgemeinden, aus welcher 
sie zu wählen sind, für sich, in zusammengeschlagenen 
Gemeinden aber von diesen gemeinschaftlich gewählt. 
Die Stimmberechtigung setzt voraus: männliches Ge- 
schlecht, Selbständigkeit, ein Alter von 25 Jahren; weiter 
muß der Stimmberechtigte bereits ein Jahr in der Ge-
	        
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