Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 239 
bar. Werden eine oder mehrere Stellen der Kirchen- 
vorsteher vor beendigter Dienstzeit erledigt oder kommen 
gar nicht, wegen Ablehnung der Wahl usw., zur Be- 
setzung, so sind sie, solange der Kirchenvorstand 
wenigstens noch aus drei gewählten Mitgliedern besteht, 
von diesem selbst durch Zuwahl zu besetzen. Andern- 
falls findet außerordentliche Ergänzungswahl statt. 
Die Entlassung eines Kirchenvorstehers kann 
durch die Kircheninspektion, vorbehaitlich des Rekurses 
an die obere kirchliche Behörde, ausgesprochen werden, 
wenn der Kirchenvorsteher die zu dem Amte erforder- 
lichen Eigenschaften verliert oder das Amt beharrlich 
vernachlässigt oder mißbraucht. 
II. Wirkungskreis des Kirchenvorstandes ($ 12 ff. 
Kirch.G.O.). Die Tätigkeit des Kirchenvorstandes liegt in 
der Hauptsache auf ökonomischem Gebiet. Eine Ein- 
mischung in die persönliche Amtstätigkeit der 
Geistlichen, was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakra- 
mente und die übrigen heiligen Handlungen, sowie ihre 
amtliche Geschäftsführung angeht, ist ausgeschlossen. 
Insoweit sind also die Geistlichen vom Kirchenvorstand 
unabhängig; die Kirchenvorsteher sind aber berechtigt, 
Ausschreitungen des Geistlichen, Vernachlässigungen in 
der Amtsführung usw. zur Sprache zu bringen. 
Im einzelnen übt der Kirchenvorstand folgende Ob- 
liegenheiten und Befugnisse namens der Kirchengemeinde 
aus: 
1. Belebung des kirchlichen Sinnes; 
2. Sorge für die äußere Ordnung im Gottesdienst; 
3. Aufsicht über den Gebrauch der Kirchen und Kirch- 
höfe, geistlichen Gebäude und Gottesacker; 
4. Sorge für das Kirchstuhlwesen, Vergebung von 
Grabstellen, Kontrolle über Registerführung, Auf- 
sicht über Singcehöre und Befolgung von Gottes- 
acker- und Begräbnisordnungen ; 
5. Verwaltung und nächste Beaufsichtigung des Ver- 
mögens der Kirche und der damit verbundenen
	        
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