Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

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Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Stiftungen; die Beaufsichtigung und Sorge für 
Instandhaltung und Erneuerung der kirchlichen 
und geistlichen Gebäude nebst ihren Inventarien 
und Gottesacker; die Beschaffung aller sonstigen 
für kirchliche Zwecke erforderlichen Gebrauchs- 
und Verbrauchsgegenstände; die Sorge für Auf- 
bringung der zur Deckung der kirchlichen Auf- 
wände erforderlichen Mittel (s. hierzu Kirch.G.S. 
und die Anmerkungen zu $ 12ff. Kirch.G.O., — 
die angezogenen Kultusministerialerlasse sind dort 
abgedruckt). Soweit Grundstücke und Fonds aus- 
schließlich für die Geistlichen und Kirchendiener 
zu ihrem Unterhalt bestimmt sind, hat der Kirchen- 
vorstand sich jeder Einmischung zu enthalten. Doch 
hat er auch seinerseits über Erhaltung und pflegliche 
Benutzung Aufsicht zu führen und zu Veränderungen 
oder Verminderungen der Substanz der Dotationen 
seine Zustimmung zu geben. In den Sachen, die 
eine Abänderung in der Art der Verteilung der 
kirchlichen Umlagen oder die Erhebung von Um- 
lagen oder die Aufnahme von Darlehen bezwecken, 
hat der Kirchenvorstand seine Beschlüsse vor der 
Ausführung den Vertretungen der den Kirchen- 
gemeindeverband umfassenden einzelnen politischen 
Gemeinden(Stadträten, Bürgervorständen, Gemeinde- 
räten) zur Mitzustimmung vorzulegen. Der Kirchen- 
vorstand kann einen Voranschlag über Einnahmen 
und Ausgaben aufstellen und wählt für die Be- 
sorgung der Einnahmen und Ausgaben einen Rech- 
nungsführer, der seiner Kontrolle untersteht. 
Vertretung des Kirchengutes und der Kirchgemeinde 
in Rechtsangelegenheiten. 
In dieser Beziehung liegt dem Kirchenvorstand 
namentlich ob: 
Die Bestellung eines Aktors für die Gemeinde 
oder Kirche, die Vollziehung der Verpachtungs-, 
Erwerbs- und Veräußerungsurkunde, die Voll- 
ziehung von Schuldverschreibungen.
	        
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