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Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Stiftungen; die Beaufsichtigung und Sorge für
Instandhaltung und Erneuerung der kirchlichen
und geistlichen Gebäude nebst ihren Inventarien
und Gottesacker; die Beschaffung aller sonstigen
für kirchliche Zwecke erforderlichen Gebrauchs-
und Verbrauchsgegenstände; die Sorge für Auf-
bringung der zur Deckung der kirchlichen Auf-
wände erforderlichen Mittel (s. hierzu Kirch.G.S.
und die Anmerkungen zu $ 12ff. Kirch.G.O., —
die angezogenen Kultusministerialerlasse sind dort
abgedruckt). Soweit Grundstücke und Fonds aus-
schließlich für die Geistlichen und Kirchendiener
zu ihrem Unterhalt bestimmt sind, hat der Kirchen-
vorstand sich jeder Einmischung zu enthalten. Doch
hat er auch seinerseits über Erhaltung und pflegliche
Benutzung Aufsicht zu führen und zu Veränderungen
oder Verminderungen der Substanz der Dotationen
seine Zustimmung zu geben. In den Sachen, die
eine Abänderung in der Art der Verteilung der
kirchlichen Umlagen oder die Erhebung von Um-
lagen oder die Aufnahme von Darlehen bezwecken,
hat der Kirchenvorstand seine Beschlüsse vor der
Ausführung den Vertretungen der den Kirchen-
gemeindeverband umfassenden einzelnen politischen
Gemeinden(Stadträten, Bürgervorständen, Gemeinde-
räten) zur Mitzustimmung vorzulegen. Der Kirchen-
vorstand kann einen Voranschlag über Einnahmen
und Ausgaben aufstellen und wählt für die Be-
sorgung der Einnahmen und Ausgaben einen Rech-
nungsführer, der seiner Kontrolle untersteht.
Vertretung des Kirchengutes und der Kirchgemeinde
in Rechtsangelegenheiten.
In dieser Beziehung liegt dem Kirchenvorstand
namentlich ob:
Die Bestellung eines Aktors für die Gemeinde
oder Kirche, die Vollziehung der Verpachtungs-,
Erwerbs- und Veräußerungsurkunde, die Voll-
ziehung von Schuldverschreibungen.