V. Die Kirche. 943
Wandel erhebliche und begründete Einwendungen
gemacht werden. Erhebt der Kirchenvorstand
keine Einwendungen, so wird sein Einverständnis
angenommen; andernfalls entscheidet hierüber die
zuständige Behörde.
10. Die Beaufsichtigung der niederen Kirchendiener,
ihre freie Wahl, Anstellung und Verpflichtung.
Sind die niederen Stellen mit Schulämtern ver-
bunden, so hat der Kirchenvorstand ein Recht
gehört zu werden und Einspruch gegen die Wahl
zu erheben.
11. Vertretung der Kirchengemeinde bei den General-
und Spezialvisitationen der Kirchen sowie bei Ein-
führung neuer Geistlicher und Kirchendiener.
III. Vorsitzim Kirchenvorstand, Geschäfts-
führung, Urkundenausfertigung ($$ 34ff. Kirch.-
G.0.). Den Vorsitz im Kirchenvorstand sowie im Ge-
samtkirchenvorstand führt der Pfarrer oder sein Stell-
vertreter im Pfarramt. Im übrigen wählt der Kirchen-
vorstand oder Gesamtkirchenvorstand jedesmal beim
regelmäßigen Eintritt neuer weltlicher Mitglieder einen
Stellvertreter des Vorsitzenden frei aus seiner Mitte.
Der Kirchenvorstand kann seine Geschäftsführung durch
eine besondere Geschäftsordnung selbständig regeln. Er
versammelt sich, so oft es die Geschäfte erheischen,
mindestens aber vierteljährlich einmal. Zu einer Ein-
berufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn wenigstens
ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Ernennung
von Ehrenmitgliedern ist unzulässig (Kultusministerial-
Erlaß vom 6. Januar 1893 in der Kirch.G.S. S. 51, An-
merkung 34d).
Gültige Beschlüsse des Kirchenvorstandes erfordern
die gehörige Ladung aller seiner Mitglieder und die An-
wesenheit von wenigstens zwei Dritteilen. Die Beschluß-
fassung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Per-
sönlich am Beratungsgegenstand beteiligte Mitglieder
haben sich der Abstimmung zu enthalten. Über die Ver-
handlungen wird ein Protokoll geführt, das von dem
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