244 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes
vollzogen wird.
Urkunden des Kirchenvorstandes und des Gesamt-
kirchenvorstandes sind von dem Vorsitzenden, in seiner
Behinderung von seinem Stellvertreter und außerdem
von zwei hierzu vom Vorstand gewählten Mitgliedern
des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel zu
bedrucken. Sie gelten als öffentliche Urkunden. Diese
Vorschrift über die Urkundenausfertigung bezieht sich
aber nicht auf Quittungen und Empfangsbescheinigungen
(s. hierüber V.O. vom 8. August 1877, Ges.S. 1877, S. 198 ££.).
Die Bechlüsse des Kirchenvorstandes führt der Vor-
sitzende aus; er kann sie aber, wenn auch sein Stellvertreter
der Ansicht ist, beanstanden, wenn sie nach seiner An-
sicht dem Gesetz zuwiderlaufen oder das Interesse der
Kirche wesentlich gefährden. Der Vorsitzende verwahrt
auch die Akten, führt die Korrespondenz usw. Er ver-
waltet sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Für be-
sondere Bemühungen kann ihm eine Vergütung gewährt
werden.
Eine Auflösung des Kirchenvorstandes kann durch
das Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten,
ausgesprochen werden, wenn ein Kirchenvorstand seine
Pflicht auffällig vernachlässigt oder verletzt. Als Auf-
lösungsgrund gilt insbesondere, wenn ein Kirchenvorstand
durch Nachlässigkeit, Uneinigkeit seiner Mitglieder oder
direkte Pflichtverletzung das Wohl der Kirchengemeinde
gefährdet (s. Wegw. Anm. 24 zur Kirch.@.O.). Bei den
neuen Wahlen können diejenigen, die Veranlassung zur
Auflösung gegeben haben, von einer Wiederwahl aus-
geschlossen werden.
IV. Kirchengemeindeversammlungen ($ 44 Kirch.G.O.).
Eine solche Kirchengemeindeversammlung, d.h. eine Ver-
sammlung sämtlicher stimmberechtigter Gemeinde-
mitglieder kann zum Zweck der Herbeiführung eines Be-
schlusses der ganzen Kirchengemeinde durch das Ministe-
rium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, angeordnet
werden. Die Berufung erfolgt durch Abkündigung von
der Kanzel und durch öffentliche Bekanntmachung.