Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

244 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes 
vollzogen wird. 
Urkunden des Kirchenvorstandes und des Gesamt- 
kirchenvorstandes sind von dem Vorsitzenden, in seiner 
Behinderung von seinem Stellvertreter und außerdem 
von zwei hierzu vom Vorstand gewählten Mitgliedern 
des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel zu 
bedrucken. Sie gelten als öffentliche Urkunden. Diese 
Vorschrift über die Urkundenausfertigung bezieht sich 
aber nicht auf Quittungen und Empfangsbescheinigungen 
(s. hierüber V.O. vom 8. August 1877, Ges.S. 1877, S. 198 ££.). 
Die Bechlüsse des Kirchenvorstandes führt der Vor- 
sitzende aus; er kann sie aber, wenn auch sein Stellvertreter 
der Ansicht ist, beanstanden, wenn sie nach seiner An- 
sicht dem Gesetz zuwiderlaufen oder das Interesse der 
Kirche wesentlich gefährden. Der Vorsitzende verwahrt 
auch die Akten, führt die Korrespondenz usw. Er ver- 
waltet sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Für be- 
sondere Bemühungen kann ihm eine Vergütung gewährt 
werden. 
Eine Auflösung des Kirchenvorstandes kann durch 
das Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, 
ausgesprochen werden, wenn ein Kirchenvorstand seine 
Pflicht auffällig vernachlässigt oder verletzt. Als Auf- 
lösungsgrund gilt insbesondere, wenn ein Kirchenvorstand 
durch Nachlässigkeit, Uneinigkeit seiner Mitglieder oder 
direkte Pflichtverletzung das Wohl der Kirchengemeinde 
gefährdet (s. Wegw. Anm. 24 zur Kirch.@.O.). Bei den 
neuen Wahlen können diejenigen, die Veranlassung zur 
Auflösung gegeben haben, von einer Wiederwahl aus- 
geschlossen werden. 
IV. Kirchengemeindeversammlungen ($ 44 Kirch.G.O.). 
Eine solche Kirchengemeindeversammlung, d.h. eine Ver- 
sammlung sämtlicher stimmberechtigter Gemeinde- 
mitglieder kann zum Zweck der Herbeiführung eines Be- 
schlusses der ganzen Kirchengemeinde durch das Ministe- 
rium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, angeordnet 
werden. Die Berufung erfolgt durch Abkündigung von 
der Kanzel und durch öffentliche Bekanntmachung.
	        
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