Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 951 
seitherigen Betrags zur Folge haben würde, dem Steuer- 
pflichtigen ein Widerspruchsrecht zu, wenn er in einem 
Kirchengemeindebezirke mehr als den vierten Teil der 
gesamten Kirchenumlagen aufzubringen hat. Der Wider- 
spruch ist binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Be- 
schlusses geltend zu machen: über ihn entscheidet die 
Kircheninspektion. 
Für den Fall, daß eine Parochie mehrere engere 
Kirchenverbände (Muttergemeinden und Filialgemeinden) 
umfaßt, sind besondere Vorschriften über die Verteilung 
der kirchlichen Aufwände in den $$ 8-10 des Ges. vom 
19. Dezember 1906 ergangen, auf die der Kürze halber 
verwiesen wird. 
Im besonderen sei noch hervorgehoben, daß jede 
Kirchengemeinde für die Benutzung kirchlicher Anstalten 
und Einrichtungen sowie für kirchliche Amtshandlungen 
Gebühren erheben kann ($ 2 des Ges.); diese sind im 
voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Der 
Beschluß bedarf der Genehmigung der oberen Kirchen- 
behörde; diese kann nur widerruflich erteilt werden. 
Besitzwechselabgaben können seit dem 1. Januar 1907 
seitens der Kirchengemeinden nicht mehr erhoben werden 
($ 13 des Ges.). 
In bezug auf die Aufbringung der Kirchenlasten ist 
der Kirchenpatron nicht schlechter gestellt als die anderen 
Kirchengemeindemitglieder: mit dem Patronat und dem 
Recht zur Verleihung geistlicher Stellen (Kollaturrecht) 
ist nämlich, wie bereits oben S. 247 erwähnt, an sich eine 
Verbindlichkeit, zur Aufbringung irgendeines für kirch- 
liche Zwecke erforderlichen Aufwandes beizutragen, nicht 
verbunden. Ist aber der Kirchenpatron Eigentüner einer 
Kirche, einer Kapelle oder Betstube und allein für Unter- 
haltung zu sorgen rechtlich verpflichtet, so fällt die all- 
gemeine Beitragspflicht, wie sie im Ges. vorgesehen ist, 
weg. 
Die Kirchenlasten werden im Verwaltungswege bei- 
getrieben, entweder durch die Stadträte oder durch die 
Landratsämter (Ges. vom 31. März 1579, die Zwangs-
	        
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