Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 259 
Unterrichtsplan, als was die Erziehungs- und Lehrmittel 
angeht, ingleichen über Schulzucht, Unterrichtszeit, die 
Ferien, den Schulbesuch bei ansteckenden Krankheiten 
($ 4 das). Die Errichtung von Privatunterrichts- und 
Erziehungsanstalten bedarf seiner Genehmigung ($ 18 
das.). 
Es beschließt auch über Einschulungen und Aus- 
schulungen und über die hierbei etwa in Frage kommende 
finanzielle Auseinandersetzung ($ 24 das.) und besetzt die 
Schullehrerstellen auf dem Lande ($ 7 Schul.G.O.). 
Die Schlußprüfung am Seminar findet unter dem 
Vorsitz eines Regierungskommissars, der vom Herzoglichen 
Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, er- 
nannt wird, statt. Ebenso führt ein solcher Kommissar den 
Vorsitz bei der Prüfungskommission für die Wahlfähig- 
keitsprüfung (s. unten S. 269). 
Weiter ordnet das Ministerium, Abteilung für Kultus- 
angelegenheiten, die Disziplinaruntersuchung an und ver- 
fügt ohne Disziplinaruntersuchung die Amtsentsetzung, 
wenn gegen einen Lehrer wegen einer strafbaren Hand- 
lung auf Zuchthausstrafe oder auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Ämter rechtskräftig erkannt ist ($ 48 ff. des 
Volksschulgesetzes). 
In Sachen der Vermögensverwaltung der Schulge- 
meinde ist in gewissen Fällen die Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenheiten, not- 
wendig ($ 17 der Schul.G.O. und unten S. 268). Es ist 
auch befugt, den Schulvorstand aufzulösen ($ 16 das.). 
Es entscheidet auch über die Zulassung zur Prüfung 
für Lehrer an Mittelschulen und zur Rektoratsprüfung 
(H.V. vom 7. November 1885, Ges.S. 1885, S. 65). 
II. Die Schulinspektion. Das nächste Aufsichts- 
organ der oberen Verwaltung der Schule ist die Schul- 
inspektion. Sie besteht nach dem Ges. vom 29. Juni 188), 
die Zusammensetzung der Schulinspektionen betreffend 
(Ges.S. 1889, S. 105), aus: 
a) dem Landrat des Bezirks oder einem an dessen 
Stelle mit Genehmigung des Herzogs von der oberen 
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