VI. Das Schulwesen. 259
Unterrichtsplan, als was die Erziehungs- und Lehrmittel
angeht, ingleichen über Schulzucht, Unterrichtszeit, die
Ferien, den Schulbesuch bei ansteckenden Krankheiten
($ 4 das). Die Errichtung von Privatunterrichts- und
Erziehungsanstalten bedarf seiner Genehmigung ($ 18
das.).
Es beschließt auch über Einschulungen und Aus-
schulungen und über die hierbei etwa in Frage kommende
finanzielle Auseinandersetzung ($ 24 das.) und besetzt die
Schullehrerstellen auf dem Lande ($ 7 Schul.G.O.).
Die Schlußprüfung am Seminar findet unter dem
Vorsitz eines Regierungskommissars, der vom Herzoglichen
Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, er-
nannt wird, statt. Ebenso führt ein solcher Kommissar den
Vorsitz bei der Prüfungskommission für die Wahlfähig-
keitsprüfung (s. unten S. 269).
Weiter ordnet das Ministerium, Abteilung für Kultus-
angelegenheiten, die Disziplinaruntersuchung an und ver-
fügt ohne Disziplinaruntersuchung die Amtsentsetzung,
wenn gegen einen Lehrer wegen einer strafbaren Hand-
lung auf Zuchthausstrafe oder auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter rechtskräftig erkannt ist ($ 48 ff. des
Volksschulgesetzes).
In Sachen der Vermögensverwaltung der Schulge-
meinde ist in gewissen Fällen die Genehmigung des
Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenheiten, not-
wendig ($ 17 der Schul.G.O. und unten S. 268). Es ist
auch befugt, den Schulvorstand aufzulösen ($ 16 das.).
Es entscheidet auch über die Zulassung zur Prüfung
für Lehrer an Mittelschulen und zur Rektoratsprüfung
(H.V. vom 7. November 1885, Ges.S. 1885, S. 65).
II. Die Schulinspektion. Das nächste Aufsichts-
organ der oberen Verwaltung der Schule ist die Schul-
inspektion. Sie besteht nach dem Ges. vom 29. Juni 188),
die Zusammensetzung der Schulinspektionen betreffend
(Ges.S. 1889, S. 105), aus:
a) dem Landrat des Bezirks oder einem an dessen
Stelle mit Genehmigung des Herzogs von der oberen
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