Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

260 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Schulbehörde ernannten anderen Staats- oder Kom- 
munalbeamten und 
b) dem Bezirksschulinspektor des Bezirks (s. unter 
III. unten). 
An die Stelle des Landrats sind für die Städte Alten- 
burg, Schmölln, Ronneburg, Eisenberg, Kahla und 
Meuselwitz, d. h. die Städte mit voller Verfassung, die 
Bürgermeister zu Mitgliedern der betreffenden Schul- 
inspektionen bis auf weiteres ernannt worden. 
Wenn die zwei Mitglieder der Schulinspektion sich 
über eine von ihnen zu fassende Entscheidung nicht 
einigen können, tritt ein von der oberen Schulbehörde 
im voraus zu ernennendes Mitglied einer anderen Schul- 
inspektion als drittes stimmführendes Mitglied zur Er- 
reichung eines Majoritätsbeschlusses hinzu ($ 1 jenes Ge- 
setzes. Als’ solches ist für die Schulinspektionen der 
genannten Städte durch Kultusministerial - Erlaß vom 
24. Mai 1901 (siehe Schul.G.S. III S. 220) der Landrat 
des Bezirks, für die übrigen Schulinspektionen der Land- 
rat des Verwaltungsbezirks Altenburg oder Ronneburg 
ernannt (s. Wegw. zu dem Ges. vom 29. Juni 1889). 
Der Schulinspektion unterstehen die Schulvorstände. 
Wegen ihrer Zuständigkeit und Tätigkeit im einzelnen 
ist zu verweisen auf $ 2 des Ges. vom 4. Januar 1869, 
betr. die Aufhebung des Konsistoriums usw. — Ges.S. 1869, 
S.2 —, auf die Amerkungen dazu im Wegw. und auf das 
alphabetische Inhaltsverzeichnis in Schul.G.S. unter 
„Schulinspektion“). 
IH. Ein weiteres Aufsichtsorgan ist der Bezirks- 
schulinspektor. Dieser wird vom Herzog in Staats- 
beamteneigenschaft angestellt; es können jedoch seine 
Obliegenheiten auch einem Angestellten der Schul- 
gemeinde von ihm übertragen werden (Ges. vom 20. März 
1909, Ges.S. 1909 S. 7). Zurzeit gibt es drei staatliche 
Bezirksschulinspektoren. Der Bezirksschulinspektor ist 
nicht nur Mitglied der Schulinspektion (S. 259), sondern 
selbständige Behörde. Ihm sind insbesondere auf Grund 
des $ 59 des Volksschulges. zahlreiche Befugnisse der 
Schulinspektion zur alleinigen Ausübung bis auf weiteres
	        
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