364 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
A.G. zur Z.P.O. von demselben Tage — S. 65 — und
die über den Konkurs über das Vermögen solcher
Körperschaften von eben demselben Tage — 8.68 das. —.
Über Einschulung und Ausschulung entscheidet die
obere Schulbehörde vorbehältlich des Rekurses an das
Gesamtministerium ($ 25 des Ges., das Volksschulwesen
betreffend, vom 12. Februar 1889).
Der Schulgemeinde liegt die Verpflichtung ob, für
Errichtuug und Unterhaltung der dem Bedürfnisse ihrer
Mitglieder entsprechenden Volksschulen Sorge zu tragen
($ 3 Schul.G.O.. Die Rechte und Pflichten der ‚Schul-
gemeinde bezüglich der Verwaltung des Volksschulwesens
selbst werden von dem für jede Schulgemeinde zu be-
stellenden Schulvorstand ausgeübt. Seine Funktionen
sind geregelt in $ 4 der Schul.G.O. (s. das. und die An-
merkungen im Wegw. sowie das Ges. vom 27. Dezember
1907, Nr. 1 und 2).
Gewisse Beschlüsse — nämlich solche, die betreffen
die Feststellung des Haushaltsplans, Ausgaben außerhalb
desselben, Übernahme neuer Lasten, Aufnahme von Dar-
lehen, Veräußerung von Grundstücken oder diesen gleich-
stehenden Gerechtigkeiten — bedürfen indessen der
Genehmigung der Gemeindeorgane. Über Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Schulvorständen und politi-
schen Gemeinden entscheidet, wenn sie nicht durch gemein-
schaftliche Beratung erledigt werden können, unter sinn-
gemäßer Anwendung der $3 71 und 72 St.O., das Ministe-
rium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, in kollegialer
Zusammensetzung, in rein ländlichen die Schulinspektion
(s. Ges. vom 27. Dezember 1907). Überdies steht auch in
den Städten, auf welche $ 26 St.O. vom 10. Juni 1897 An-
wendung findet, den städtischen Gemeindeorganen außer
den eben genannten Befugnissen die Verwaltung des
Schulvermögens, die vermögensrechtliche Vertretung nach
außen und die Anstellung der (nicht fachmännischen) Be-
amten zu. Dies gilt auch dann, wenn eine Stadt mit Land-
gemeinden zu einem Schulverband vereinigt ist. Andern
Städten können diese Befugnisse durch Beschluß des Ge-