. VI. Das Schulwesen. 265
samtministeriums erteilt werden ($ 5b der Schul.G.O. im
Ges. vom 27. Dezember 1907).
Dagegen kommt die Vertretung der zur Dotation
einer mit Kirchendienst verbundenen Schulstelle ge-
hörigen Grundstücke, Kapitalien und sonstigen Substantial-
besoldungsstücke (des Schulguts) den Schulinspektionen
in Gemeinschaft mit den Kircheninspektionen zu (s. das
Nähere in $ 5 Schul.G.O.).
Der Schulvorstand selbst setzt sich zusammen:
1. aus einer nach dem Umfange des Schulbezirks zu
bemessenden, durch Ortsstatut festzustellenden An-
zahl gewählter Schulgemeindeglieder (mindestens 3,
höchstens 16);
2. aus dem Bürgermeister der zu einer Schulgemeinde
gehörigen Stadt und für die Städte Altenburg ausdem
Bürgermeister und dessen ständigem Stellvertreter;
3. aus dem Pfarrer der Parochie, in welcher der
Schulort liegt;
4. aus dem Lehrer der Ortsschule; sofern mehrere
Lehrer angestellt sind, aus dem Direktor, Rektor
oder ersten Lehrer;
5. aus dem Örtsschulinspektor
($ 8 Schul.G.O. und wegen Nr. 5 Ges. vom 27. Dezember
1907, Art. I Nr. 4).
Die Wahl des Schulvorstandes erfolgt durch das
Stadtverordnetenkollegium, den Gemeinderat oder die Ge-
meindeversammlung; zur Gültigkeit der Wahl ist erforder-
lich, daß sämtliche Mitglieder gehörig vorgeladen und
mindestens zwei Dritteile erschienen sind. Wenn die
Wahl von einer oder mehreren Gemeindeversammlungen
vorzunehmen ist, so muß mindestens die Hälfte aller
Stimmen vertreten sein. Es entscheidet relative Stimmen-
mehrheit, bei Stimmengleichheit das höhere Lebensalter.
Die Wahl erfolgt schriftlich durch Stimmzettel. Die
Wahlfähigkeit besitzt dasjenige Schulgemeinde-
mitglied, das nach der St.O. und D£f.O. fähig ist, als Mit-
glied des Stadtverordnetenkollegiums und des Gemeinde-
rats gewählt zu werden. Die Wahl ist vorzugsweise auf
solche Schulgemeindemitglieder zu richten, welche an der