266 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Entwicklung des Volksschulwesens ein eigenes Interesse
haben oder des Volksschulwesens besonders kundig sind
(s. $ 9 Schul.G.O. und das Ges. vom 27. Dezember 1907
in Art. I Nr. 5).
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des
Schulvorstandes beträgt sechs Jahre: alle drei Jahre
scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Wegen der
Wiederwahl und der Verpflichtung zur Annahme der
Wahl, sowie wegen der Ablehnungsgründe, der Folgen
ungerechtfertigter Verweigerung der Annahme und wegen
der Enthebung und Entlassung vom Amte finden die
Vorschriften in $$ 18—20, 23, 24 Df.O. analoge Anwendung
($ 10 Schul.G.O.). Nach Art. I Nr.6 des Ges. vom 27. De-
zember 1907 kann auch ein Schulvorstandsmitglied, wenn
es die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder durch sein
Verhalten in und außer dem Amte des Ansehens, des Ver-
trauens und der Achtung, die sein Amt erfordert, sich
unwürdig zeigt, durch die Schulinspektion seines Amtes
enthoben werden.
Vorgeschrieben ist die Wahl eines Ersatzmannes,
falls im Laufe einer Wahlperiode ein Schulvorstands-
mitglied ausscheidet oder an der Verwaltung seines
Amtes dauernd verhindert ist. Die unterlassene Wahl
von Ersatzmännern ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit
der Beschlüsse des Schulvorstandes, wenn nur die beschluß-
fähige Anzahl vorhanden war.
Den Vorsitz im Schulvorstand führt in städtischen
Schulgemeinden der Bürgermeister, dem in seiner Eigen-
schaft als gesetzlicher Vorsitzender des städtischen Schul-
vorstandes auch ein Disziplinarrecht zusteht (siehe die
s$ 9—16 des Ges. vom 18. März 1892, die Pensions- und
disziplinarrechtlichen Verhältnisse der städtischen Ge-
meindebeamten betreffend, Ges.S. 1892, S, 61ff.).
In den ländlichen Schulgemeinden werden der
Vorsitzende und sein Stellvertreter vom Schulvorstand
aus seiner Mitte gewählt und zwar alle drei Jahre nach
jeder Neu- und regelmäßigen Ergänzungswahl.