VI. Das Schulwesen. 267
Der Vorsitzende, der die Versammlung beruft und
leitet, führt das Siegel des Schulvorstandes und vertritt
ihn in allen gerichtlichen und außergerichtlichen An-
gelegenheiten. Er kann auch die Ausführung von Be-
schlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwider-
laufen oder das Interesse der Schule wesentlich gefährden,
beanstanden. Urkunden des Schulvorstandes, in welchen
Rechten entsagt wird oder Verbindlichkeiten übernommen
werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit außer der Unter-
schrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und
der Beidrückung des Siegels noch der Mitunterschrift
von zwei Schulvorstandsmitgliedern, die vom Schulvor-
stand hierzu aus seiner Mitte gewählt werden. Die Ur-
kunden sind öffentliche ($ 11 Schul.G.O.).
Der Vorsitzende des Schulvorstandes und sein Stell-
vertreter sowie die zur Vollziehung der Urkunden ge-
wählten Vorstandsmitglieder werden durch Zeugnis der
Schulinspektion legitimiert. Dieses Zeugnis ist nicht
etwa formelles Erfordernis der Gültigkeit der Urkunden,
sondern dient nur zur Legitimation (s. die V.O. vom
8. August 1878, die Abstellung von Urkunden seitens der
Kirchen- und Schulvorstände betreffend, Ges.S. 1878,
S. 198). Überdies erstreckt sich jene Vorschrift, wonach
der Vorsitzende und zwei Schulvorstandsmitglieder die
Urkunde unterschriftlich vollziehen müssen, nicht auf
Quittungen und Empfangsbescheinigungen über die für
die Schulkassen zu vereinnahmenden Kapitalzinsen, Pacht-
gelder usw. (s. das. $ 2). Hierfür genügt vielmehr die
Unterschrift des Schulvorstandsvorsitzenden oder seines
Stellvertreters unter Beidrückung des Vorstandssiegels
(s. ebendas.).
Der Schulvorstand versammelt sich auf Einladung
des Vorsitzenden regelmäßig an festbestimmten Tagen,
oder so oft es die Geschäfte erheischen, mindestens
aber vierteljährlich einmal. Ein Drittel der Mitglieder
kann die Einberufung verlangen. Zur Gültigkeit eines
Beschlusses ist notwendig die Ladung sämtlicher Mit-
glieder und die Anwesenheit von zwei Dritteilen. Die
Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit der an-