Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 267 
Der Vorsitzende, der die Versammlung beruft und 
leitet, führt das Siegel des Schulvorstandes und vertritt 
ihn in allen gerichtlichen und außergerichtlichen An- 
gelegenheiten. Er kann auch die Ausführung von Be- 
schlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwider- 
laufen oder das Interesse der Schule wesentlich gefährden, 
beanstanden. Urkunden des Schulvorstandes, in welchen 
Rechten entsagt wird oder Verbindlichkeiten übernommen 
werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit außer der Unter- 
schrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und 
der Beidrückung des Siegels noch der Mitunterschrift 
von zwei Schulvorstandsmitgliedern, die vom Schulvor- 
stand hierzu aus seiner Mitte gewählt werden. Die Ur- 
kunden sind öffentliche ($ 11 Schul.G.O.). 
Der Vorsitzende des Schulvorstandes und sein Stell- 
vertreter sowie die zur Vollziehung der Urkunden ge- 
wählten Vorstandsmitglieder werden durch Zeugnis der 
Schulinspektion legitimiert. Dieses Zeugnis ist nicht 
etwa formelles Erfordernis der Gültigkeit der Urkunden, 
sondern dient nur zur Legitimation (s. die V.O. vom 
8. August 1878, die Abstellung von Urkunden seitens der 
Kirchen- und Schulvorstände betreffend, Ges.S. 1878, 
S. 198). Überdies erstreckt sich jene Vorschrift, wonach 
der Vorsitzende und zwei Schulvorstandsmitglieder die 
Urkunde unterschriftlich vollziehen müssen, nicht auf 
Quittungen und Empfangsbescheinigungen über die für 
die Schulkassen zu vereinnahmenden Kapitalzinsen, Pacht- 
gelder usw. (s. das. $ 2). Hierfür genügt vielmehr die 
Unterschrift des Schulvorstandsvorsitzenden oder seines 
Stellvertreters unter Beidrückung des Vorstandssiegels 
(s. ebendas.). 
Der Schulvorstand versammelt sich auf Einladung 
des Vorsitzenden regelmäßig an festbestimmten Tagen, 
oder so oft es die Geschäfte erheischen, mindestens 
aber vierteljährlich einmal. Ein Drittel der Mitglieder 
kann die Einberufung verlangen. Zur Gültigkeit eines 
Beschlusses ist notwendig die Ladung sämtlicher Mit- 
glieder und die Anwesenheit von zwei Dritteilen. Die 
Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit der an-
	        
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