Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

268 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
wesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los, außerdem die Stimme des Vorsitzenden. Persön- 
lich beteiligte Mitglieder wohnen der Verhandlung 
nicht bei und haben sich der Abstimmung zu enthalten. 
Mit Genehmigung der Schulinspektion können übrigens 
einzelne Geschäfte zur Erledigung dem Vorsitzenden allein 
oder ihm in Gemeinschaft mit einem oder mehreren 
Schulvorstandsmitgliedern gegeben werden ($ 12 Schul.- 
G.0.). Über die Wahrnehmung der Ortsschulaufsicht 
durch den Schulvorstand s. oben S. 262. 
Das Amt eines Schulvorstandsmitgliedes ist ein un- 
entgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt. Angemessene 
Remunerierung ist zulässig ($ 15 das.). 
Der Schulvorstand kann von der oberen Schulbehörde 
aufgelöst werden, wenn er sich grobe Gesetzwidrig- 
keiten zuschulden kommen läßt oder dies sonst aus Grün- 
den eines erheblichen öffentlichen Interesses geboten er- 
scheint. Bei der Auflösung kann bestimmt werden, daß 
die Mitglieder, die zur Auflösung Veranlassung gegeben 
haben, bei der Neuwahl nicht wieder wählbar sind ($ 16 
daselbst). 
Wie schon oben S. 260 erwähnt, untersteht der Schul- 
vorstand, soweit nicht durch ein von der oberen Schul- 
behörde genehmigtes Ortsstatut ein anderes bestimmt ist, 
zunächst der Schulinspektion und in höherer Instanz der 
oberen Schulbehörde, dem Ministerium, Abteilung für 
Kultusangelegenbheiten. Beide Behörden haben zu gewissen 
Beschlüssen des Schulvorstandes, die sich auf die Ver- 
mögensverwaltung und was damit zusammenhängt, be- 
ziehen, ihre Genehmigung zu geben (s. $ 17 Schul.G.O. 
und die Anmerkungen dazu im Wegw.). 
So ist im Ges. vom 20. März 1909, den Schutz von 
Kunstwerten betreffend (Ges.S. 1909 S. 8), bestimmt, daß 
bei Schulgemeinden zur Veräußerung oder wesentlichen 
Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissen- 
schaftlichen, historischen oder Kunstwert haben, ins- 
besondere von Archiven oder Teilen derselben die Ge- 
nehmigung der oberen Schulbehörde erforderlich ist.
	        
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