Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

972 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
städtischen Schulstellen durch den Schulvorstand unter 
Genehmigung der oberen Schulbehörde ($ 15 das.). 
Die an den städtischen und ländlichen Volks- und 
Mittelschulen angestellten Lehrer sind in die Staatsdiener- 
Witwensozietät aufgenommen (Nachtrag vom 16. Januar 
1893 zum Regulativ vom 12. Januar 1872, die Staatsdiener- 
Witwensozietät betreffend, Ges.S. 1893, S. 8. Bisher 
waren die Beiträge hierzu von den Lehrern zu zahlen. 
Seit dem Ges. vom 27. Dezember 1907, Art. V (Ges.S. 1907, 
S. 103) sind sie von den Schulgemeinden zu tragen. 
Wie schon oben hervorgehoben, sind die Dienst- 
vorgesetzten des Lehrers der ÖOrtsschulinspektor, der 
Bezirksschulinspektor, die Schulinspektionen und_ die 
obere Schulbehörde ($ 53 Volksschulges... In bezug auf 
die Bestrafung der Dienstvergehen des Lehrers, das 
Disziplinarverfahren und die vorläufigen Dienstenthebung, 
ferner rücksichtlich der Verfolgung vermögensrechtlicher 
Ansprüche, finden auf die Volksschullehrer die Vor- 
schriften der $8$ 60-112 und $$ 127—129 des Ges., den 
Zivilstaatsdienst betreffend, vom 26. Februar 1886, ein- 
schließlich der Vorschriften in $ 63 Abs. 2 entsprechende 
Anwendung (88 49, 50 Volksschulges.).. In 88 51-53 da- 
selbst sind einige Sonderbestimmungen getroffen, die die 
Anwendung des Zivilst.-Ges. ausschließen oder seine Be- 
stimmungen für die Volksschullehrer abändern (s. das.). 
Über die Pensionsverhältnisse der Lehrer 
gilt folgendes: Ä 
Jeder definitiv angestellte ständige Volksschullehrer, 
welcher wegen eingetretener dauernder geistiger oder 
physischer Dienstunfähigkeit auf sein Ansuchen oder 
ohne solches in den Ruhestand versetzt wird, hat An- 
spruch auf Pension (Ges. vom 22. Dezember 1875, be- 
treffend einige Verhältnisse des Volksschulwesens usw., 
8 13, Ges.S. 1875, S. 185). Die Pensionierung kann auch 
bei nachgewiesener dauernder Dienstunfählgkeit be- 
schlossen werden, sowie dann, wenn im Falle der Stellung 
zur Disposition wegen Krankheit der Lehrer das Warte- 
geld 1!/s Jahr lang bezogen hat, ohne bis zu vollständiger 
Dienstfähigkeit wieder genesen zu sein ($ 45 Abs. 3 Volks-
	        
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