972 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
städtischen Schulstellen durch den Schulvorstand unter
Genehmigung der oberen Schulbehörde ($ 15 das.).
Die an den städtischen und ländlichen Volks- und
Mittelschulen angestellten Lehrer sind in die Staatsdiener-
Witwensozietät aufgenommen (Nachtrag vom 16. Januar
1893 zum Regulativ vom 12. Januar 1872, die Staatsdiener-
Witwensozietät betreffend, Ges.S. 1893, S. 8. Bisher
waren die Beiträge hierzu von den Lehrern zu zahlen.
Seit dem Ges. vom 27. Dezember 1907, Art. V (Ges.S. 1907,
S. 103) sind sie von den Schulgemeinden zu tragen.
Wie schon oben hervorgehoben, sind die Dienst-
vorgesetzten des Lehrers der ÖOrtsschulinspektor, der
Bezirksschulinspektor, die Schulinspektionen und_ die
obere Schulbehörde ($ 53 Volksschulges... In bezug auf
die Bestrafung der Dienstvergehen des Lehrers, das
Disziplinarverfahren und die vorläufigen Dienstenthebung,
ferner rücksichtlich der Verfolgung vermögensrechtlicher
Ansprüche, finden auf die Volksschullehrer die Vor-
schriften der $8$ 60-112 und $$ 127—129 des Ges., den
Zivilstaatsdienst betreffend, vom 26. Februar 1886, ein-
schließlich der Vorschriften in $ 63 Abs. 2 entsprechende
Anwendung (88 49, 50 Volksschulges.).. In 88 51-53 da-
selbst sind einige Sonderbestimmungen getroffen, die die
Anwendung des Zivilst.-Ges. ausschließen oder seine Be-
stimmungen für die Volksschullehrer abändern (s. das.).
Über die Pensionsverhältnisse der Lehrer
gilt folgendes: Ä
Jeder definitiv angestellte ständige Volksschullehrer,
welcher wegen eingetretener dauernder geistiger oder
physischer Dienstunfähigkeit auf sein Ansuchen oder
ohne solches in den Ruhestand versetzt wird, hat An-
spruch auf Pension (Ges. vom 22. Dezember 1875, be-
treffend einige Verhältnisse des Volksschulwesens usw.,
8 13, Ges.S. 1875, S. 185). Die Pensionierung kann auch
bei nachgewiesener dauernder Dienstunfählgkeit be-
schlossen werden, sowie dann, wenn im Falle der Stellung
zur Disposition wegen Krankheit der Lehrer das Warte-
geld 1!/s Jahr lang bezogen hat, ohne bis zu vollständiger
Dienstfähigkeit wieder genesen zu sein ($ 45 Abs. 3 Volks-