Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 273 
schulgesetz) Weiter können die mit Anspruch auf Ruhe- 
gehalt im Volksschuldienste angestellten Lehrer dann, 
wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, auch ohne 
daß es eines besonderen Nachweises der Dienstunfähigkeit 
bedarf, die Versetzung in den Ruhestand beanspruchen 
oder auch ohne ihr Ansuchen in den Ruhestand versetzt 
werden ($ 13 Abs. 1 des Ges. vom 7. Januar 1899, die 
anderweite Regelung der Besoldungs- und Dienst- 
verhältnisse der Volksschullehrer betreffend, Ges.S. 1899, 
S. 3ff). Das Recht auf Bezug der Pension geht ver- 
loren, wenn der pensionierte Lehrer ohne eingeholte 
Erlaubnis in einen anderen Dienst tritt ($ 16 des oben 
zitierten Ges. vom 22. Dezember 1875), und erlischt durch 
rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe, welche, wenn 
sie während der Dienstzeit des Lehrers verhängt worden 
wäre, den Verlust des Amtes nach sich gezogen hätte 
(Nachtrag vom 13. Januar 1896 zu $ 16 des Ges. vom 22. De- 
zember 1875, Ges.S. 1896, S. 5). 
Die Versetzung in den Ruhestand und die Feststellung 
der Pension erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges 
für die Schulstellen ländlicher Schulgemeinden durch 
unmittelbaren Beschluß der oberen Schulbehörde, in 
städtischen Schulgemeinden unter deren Aufsicht und 
Genehmigung (s. das Nähere in $ 18 des Ges. vom 
22. Dezember 1875). 
In den städtischen Schulgemeinden sind die 
Lehrerpensionen von den Schulkassen der Schulgemeinden, 
denen hierzu ein staatlicher Zuschuß, meistens die Hälfte, 
gewährt wird, zu tragen. Die Bestreitung der Pensionen 
der auf ländlichen Schulstellen pensionierten Lehrer 
erfolgt aus der staatlicherseits errichteten Pensions- 
kasse für die ländlichen Schulstellen, die teils 
durch Beiträge der Schulgemeinden, teils durch staatliche 
Zuschüsse gespeist wird ($$ 19 und 20 des Ges. vom 22. De- 
„ember 1875 in Verbindung mit$ 11desGes.v.7. Januar 1899). 
Die Pension selbst wird nach der Zahl der Dienst- 
jahre und nach der Höhe der jährlichen Besoldung, in 
deren Genuß sich der Lehrer zur Zeit der Versetzung in den 
Ruhestand befindet, berechnet. Sie beträgt mindestens 25, 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 18
	        
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