Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

274 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
höchstens 80/0 der Besoldung (s. das Nähere in dem Ges. 
vom 29. Dezember 1903, betreffend die Pensionsverhältnisse 
der Lehrkräfte an den Volksschulen, Ges.S 1903, S. 131£f.). 
In gleicher Weise wie für die Geistlichen besteht 
auch für Schullehrer und Kirchendiener eine Begräbnis- 
kasse (s. Bekanntmachung vom 25. März 1895, Ges.S. 1895, 
S. 71, und vom 26. Juni 1896, Ges.S. 1896, S. 63 f£.). 
Besondere Bestimmungen sind noch getroffen für die 
Lehrerstellen, mit denen der Kirchendienst ver- 
bunden ist. Über die Tätigkeit eines solchen Lehrers im 
einzelnen gibt die Dienstanweisung für Volksschullehrer 
vom 1. März 1909 Auskunft (vgl. hierzu auch 8$ 38 
und 39 des Volksschulges.). Bei ländlichen Schulstellen, 
welche mit Kirchendienst verbunden sind, bezieht der 
Lehrer neben der Stolgebührenentschädigung und den 
Akzidenzien von den kirchlichen Kasualfällen eine als 
Teil der Besoldung geltende Zulage von durchschnittlich 
100 Mk., die den Schulgemeinden aus der allgemeinen 
Schulkasse erstattet wird (s. $$ 3, 4 und 5 des Ges. vom 
7. Januar 1899, die anderweite Regelung der Besoldungs- 
und Dienstverhältnisse der Volksschullehrer). Im Kirchen- 
dienst wird der Lehrer beaufsichtigt durch den Ortspfarrer, 
der in bezug auf den Kirchendienst für den Lehrer ver- 
bindliche und von diesem — vorbehaltlich seines Be- 
schwerderechts — unbedingt zu befolgende Anordnungen 
treffen kann. Lehrerinnen sind übrigens vom Kirchendienst 
ausgeschlossen ($ 16 Abs. 2 des Ges. vom 7. Januar 1899). 
IH. Lehrerinnen. Nach $ 56 des Volksschulges. 
ist vorgesehen, daß der Unterricht in weiblichen 
Handarbeiten Lehrerinnen, deren Befähigung nach- 
zuweisen ist, im Regelfalle zu übertragen ist, und daß 
auch der gesamte Klassenunterricht für Kinder, die in 
den drei ersten Schuljahren stehen, sowie für alle Mädchen- 
klassen ausnahmsweise Lehrerinnen, welche durch Zeug- 
nisse anerkannter Bildungsanstalten für Lehrerinnen oder 
durch eine besondere Prüfung der oberen Schulbehörde 
ihre Befähigung hinlänglich nachgewiesen haben, über- 
tragen werden kann. Ihre Besoldungsverhältnisse und 
sonstigen Anstellungsbedingungen werden durch be-
	        
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