Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 279 
in unmittelbarer Verbindung mit der Volksschule zu er- 
richten und aus den Mitteln der Gemeindeschulkasse zu 
unterhalten. Die Errichtung der Fortbildungsschule ist 
also obligatorisch; ausnahmsweise kann sie mit Geneh- 
migung der oberen Schulbehörde da unterbleiben, wo die 
Errichtung nach den örtlichen Verhältnissen besonderen 
Schwierigkeiten begegnet (Ges. vom 27. Dezember 1907, 
Art. II, 4). In größeren Schulgemeinden kann von der 
unmittelbaren Verbindung der Fortbildungsschule mit 
der Volksschule abgesehen werden ($ 19 des Volksschul- 
ges.). 
Durch Statut der Schulgemeinde kann die Ver- 
pflichtung zum zweijährigen Besuch der Fortbildungs- 
schule für die aus der einfachen Volksschule entlassenen 
Knaben, welche sich innerhalb des Schulbezirks aufhalten, 
ausgesprochen werden ($ 22 das. und Bekanntmachung 
des Kultusministeriums vom 80. Mai 1905, Schul.G.S. Bd.III, 
S. 265, ferner Ges. vom 27. Dezember 1907, Art. II, Nr. 5—8). 
Die zweijährige Frist wird von der Zeit der Entlassung aus 
der Volksschule an gerechnet. Eine Befreiung von der 
Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule ist nur 
möglich, wenn in anderweiter genügender Weise für den 
ferneren Unterricht der Knaben gesorgt oder aus sonstigen 
Gründen von der Schulbehörde Dispensation erteilt wird. 
Die Verpflichtung zum Besuch kann auch auf die in den 
höheren Lehranstalten oder Mittelschulen oder in Privat- 
unterrichtsanstalten unterrichteten Knaben, deren Unter- 
richt nicht bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahr ge- 
dauert hat, erstreckt werden. Ebenso können die Be- 
stimmungen des Volksschulgesetzes über die Schul- 
versäumnisse gegenüber den Eltern und deren Ver- 
tretern sowie gegenüber den Dienst- und Lehrherren 
der zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten 
Knaben analoge Anwendung finden. 
Die Fortbildungsschule untersteht der Aufsicht des 
Orts- und Bezirksschulinspektors (3. die Dienstanweisung 
vom 1. März 1909 und die vom 27. April 1908). Auch auf die 
Fortbildungsschule finden die über die Schulzucht in der 
Anweisung vom 30. März 1894 ausgesprochenen Grundsätze
	        
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