II. Der Landtag. 19
burg eine neue Verfassung: danach sollten (s. $ 167 des
Grundgesetzes) die Landstände aus einem von dem Landes-
herrn zu ernennenden Landschaftspräsidenten (s. $ 224 das.)
und 24 Abgeordneten bestehen, und zwar aus je 8 Ab-
geordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des
Bauernstandes. Mit dem Revolutionsjahr 1848 erfuhr diese
Verfassung eine ganz wesentliche Veränderung. Nach
dem Gesetz vom 10. April 1848 (Ges.S. 1848, S. 12££.) sollte
von nun an die Landesvertretung (Landschaft) sich aus
29 vom Volk gewählten Abgeordneten zusammensetzen,
und zwar sollten 12 Abgeordnete von den Stadtbewohnern
— 7 von denen des Ostkreises und 5 von denen des West-
kreises — und 17 Abgeordnete von den Landbewohnern
— 10 von denen des Ostkreises, 7 von denen des West-
kreises — erwählt werden.
Aber schon im Jahre 1850 — durch Gesetz vom
3. August 1850 (Ges.S. 1850, S. 91ff.) — wurde die land-
ständische Verfassung anderweit geregelt. Nach diesem
Gesetz sollte die Landesvertretung aus 30 gewählten Ab-
geordneten bestehen, und zwar aus
9 Abgeordneten der Städte,
12 Abgeordneten des platten Landes und
9 von den Höchstbesteuerten gewählten Abgeordneten.
So ist auch heute noch die landständische Vertretung
geregelt. Das Gesetz vom 3. August 1850 ist allerdings
durch die H.V. vom 12. März 1855 (Ges.S. 1855, 8. 81 ff.)
außer Kraft gesetzt worden mit der Maßgabe, daß
wiederum die Bestimmungen des Grundgesetzes vom
29. April 1831 mit einigen Abänderungen Platz greifen
sollten; indessen ist durch Patent vom 31. Mai 1870
(Ges.S. 1870, S. 85 ff.) das Gesetz vom 3. August 1850 wieder
eingeführt worden und in der im Gesetzblatt veröffent-
lichten Fassung somit wieder in Wirksamkeit getreten.
Dieses Gesetz regelt in der Hauptsache die Zusammen-
setzung des Landtags und die Wahl der Abgeordneten.
Dagegen gelten über die Rechte und Pflichten des Land-
tags immer noch die Bestimmungen des Grundgesetzes.
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