Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

II. Der Landtag. 19 
burg eine neue Verfassung: danach sollten (s. $ 167 des 
Grundgesetzes) die Landstände aus einem von dem Landes- 
herrn zu ernennenden Landschaftspräsidenten (s. $ 224 das.) 
und 24 Abgeordneten bestehen, und zwar aus je 8 Ab- 
geordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des 
Bauernstandes. Mit dem Revolutionsjahr 1848 erfuhr diese 
Verfassung eine ganz wesentliche Veränderung. Nach 
dem Gesetz vom 10. April 1848 (Ges.S. 1848, S. 12££.) sollte 
von nun an die Landesvertretung (Landschaft) sich aus 
29 vom Volk gewählten Abgeordneten zusammensetzen, 
und zwar sollten 12 Abgeordnete von den Stadtbewohnern 
— 7 von denen des Ostkreises und 5 von denen des West- 
kreises — und 17 Abgeordnete von den Landbewohnern 
— 10 von denen des Ostkreises, 7 von denen des West- 
kreises — erwählt werden. 
Aber schon im Jahre 1850 — durch Gesetz vom 
3. August 1850 (Ges.S. 1850, S. 91ff.) — wurde die land- 
ständische Verfassung anderweit geregelt. Nach diesem 
Gesetz sollte die Landesvertretung aus 30 gewählten Ab- 
geordneten bestehen, und zwar aus 
9 Abgeordneten der Städte, 
12 Abgeordneten des platten Landes und 
9 von den Höchstbesteuerten gewählten Abgeordneten. 
So ist auch heute noch die landständische Vertretung 
geregelt. Das Gesetz vom 3. August 1850 ist allerdings 
durch die H.V. vom 12. März 1855 (Ges.S. 1855, 8. 81 ff.) 
außer Kraft gesetzt worden mit der Maßgabe, daß 
wiederum die Bestimmungen des Grundgesetzes vom 
29. April 1831 mit einigen Abänderungen Platz greifen 
sollten; indessen ist durch Patent vom 31. Mai 1870 
(Ges.S. 1870, S. 85 ff.) das Gesetz vom 3. August 1850 wieder 
eingeführt worden und in der im Gesetzblatt veröffent- 
lichten Fassung somit wieder in Wirksamkeit getreten. 
Dieses Gesetz regelt in der Hauptsache die Zusammen- 
setzung des Landtags und die Wahl der Abgeordneten. 
Dagegen gelten über die Rechte und Pflichten des Land- 
tags immer noch die Bestimmungen des Grundgesetzes. 
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