Nachtrag. 2385
einen solchen Zustand gerät, daß seine bestimmungsgemäße
Benutzung nicht ohne Gefährdung der auf ihm verkehren-
den Menschen und Tiere und der auf ihm fortbewegten
Transportmittel erfolgen kann ($ 42).
Die vorstehenden Bestimmungen des Gesetzes finden
auf alle Wege (einschließlich der Plätze) Anwendung, auf
die zur Vermittlung des inneren Verkehrs in den Ort-
schaften dienenden öffentlichen Wege und Plätze jedoch nur
insoweit, als nicht für dieselben Ortsstatuten oder sonstige
Vorschriften maßgebend sind.
VI Zu S. 175 unter Va (Jagdrecht).
Ein vom Landtag in der letzten Sitzungsperiode ver-
abschiedetes, aber noch nicht veröffentlichtes Gesetz, be-
treffend die Abänderung des Jagdpolizeigesetzes vom
24. Februar 1854, enthält außer einigen anderen wichtigen
Neuerungen die, daß Voraussetzung für die Bildung eines
Eigenjagdbezirks ein jagdbarer Flächenraum von min-
destens 120 Hektaren ist, und daß derselbe Flächenraum
auch zur Bildung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ge-
fordert wird. Außerdem sind die im Jagdpolizeigesetz ent-
haltenen, nach Ackern bestimmten Flächenmaße durch das
jetzt geltende Flächenmaß dergestalt ersetzt worden, daß
5 Acker = 3 Hektar gerechnet werden.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1909 (Ges.S. 1909, S. 5) ist
das Gesetz von 5. Juli 1876 über die Schonzeit des Wildes
abgeändert worden (s. das Gesetz selbst!).
Druckfehler.
Auf Seite 111, Zeile 7, muß es anstatt „Gemeingut“
„@emeindegut“ heißen.