Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Nachtrag. 2385 
einen solchen Zustand gerät, daß seine bestimmungsgemäße 
Benutzung nicht ohne Gefährdung der auf ihm verkehren- 
den Menschen und Tiere und der auf ihm fortbewegten 
Transportmittel erfolgen kann ($ 42). 
Die vorstehenden Bestimmungen des Gesetzes finden 
auf alle Wege (einschließlich der Plätze) Anwendung, auf 
die zur Vermittlung des inneren Verkehrs in den Ort- 
schaften dienenden öffentlichen Wege und Plätze jedoch nur 
insoweit, als nicht für dieselben Ortsstatuten oder sonstige 
Vorschriften maßgebend sind. 
VI Zu S. 175 unter Va (Jagdrecht). 
Ein vom Landtag in der letzten Sitzungsperiode ver- 
abschiedetes, aber noch nicht veröffentlichtes Gesetz, be- 
treffend die Abänderung des Jagdpolizeigesetzes vom 
24. Februar 1854, enthält außer einigen anderen wichtigen 
Neuerungen die, daß Voraussetzung für die Bildung eines 
Eigenjagdbezirks ein jagdbarer Flächenraum von min- 
destens 120 Hektaren ist, und daß derselbe Flächenraum 
auch zur Bildung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ge- 
fordert wird. Außerdem sind die im Jagdpolizeigesetz ent- 
haltenen, nach Ackern bestimmten Flächenmaße durch das 
jetzt geltende Flächenmaß dergestalt ersetzt worden, daß 
5 Acker = 3 Hektar gerechnet werden. 
Durch Gesetz vom 15. Mai 1909 (Ges.S. 1909, S. 5) ist 
das Gesetz von 5. Juli 1876 über die Schonzeit des Wildes 
abgeändert worden (s. das Gesetz selbst!). 
Druckfehler. 
Auf Seite 111, Zeile 7, muß es anstatt „Gemeingut“ 
„@emeindegut“ heißen.
	        
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