Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

II. Der Landtag. 25 
periode berechtigt den Abgeordneten nicht zum Rücktritt 
($ 26). 
Ablehnungsgesuche sind außer der Zeit der landschaft- 
lichen Versammlung bei der Höchsten Stelle, während der 
landschaftlichen Versammlung an den Vorstand zu richten 
($ 26). 
Das Recht der Abgeordneten geht verloren 
mit dem Tage des Ablaufs der Legislaturperiode, 
mit der Auflösung der Stände und dann, wenn die 
Bedingungen seiner Wählbarkeit aufhören ($ 29). 
Der Beamte bedarf zur Annahme der auf ihn ge- 
fallenen Wahl zum Abgeordneten einer besonderen Er- 
yaubnis der Staatsregierung nicht, hat jedoch alsbald die 
auf ihn gefallene Wahl anzuzeigen. 
2. Einberufung. Eröffnung der Landschaft. Die 
Beamten des Landtags. Geschäftsbehandlung. 
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Die gewählten Landtagsabgeordneten, die naclı der 
Wahl vom Gesamtministerium ein vorläufiges Wahldekret 
zu ihrer Beglaubigung erhalten ($ 33 des Ges. v. 3. Aug. 
1850) versammeln sich auf Berufung des Landesherrn 
mindestens alle drei Jahre. Zu diesem Behufe erhält der 
Landschaftspräsident ein Herzogliches Reskript und jeder 
der Abgeordneten einen Ministerialerlaß gleichen Inhalts. 
Die Berufung wird auch durch das Amtsblatt öffentlich 
bekannt gemacht ($ 219 des Grundgesetzes). Die Ab- 
geordneten melden sich beim Vorstand des Ministeriums 
(s. die landschaftliche Geschäftsordnung, Gesetz vom 
23. Dezember 1858, Ges.S. 1858, S. 119 ff.). Sobald sich eine 
beschlußfähige Anzahl der Abgeordneten (d. i. mindestens 
zwei Dritteile) angemeldet hat, ordnet der Landesherr 
einen Kommissarius ab, der den Abgeordneten den Eid 
abzunehmen hat, dessen Inhalt in $ 200 des Grundgesetzes 
angegeben ist ($ 2 Geschäftsordnung). 
Vor der förmlichen Eröffnung des Landtags treten 
nunmehr die Abgeordneten zu einer vorbereitenden Öffent- 
lichen Sitzung zusammen: in dieser hat unter Vorsitz des
	        
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