II. Der Landtag. 25
periode berechtigt den Abgeordneten nicht zum Rücktritt
($ 26).
Ablehnungsgesuche sind außer der Zeit der landschaft-
lichen Versammlung bei der Höchsten Stelle, während der
landschaftlichen Versammlung an den Vorstand zu richten
($ 26).
Das Recht der Abgeordneten geht verloren
mit dem Tage des Ablaufs der Legislaturperiode,
mit der Auflösung der Stände und dann, wenn die
Bedingungen seiner Wählbarkeit aufhören ($ 29).
Der Beamte bedarf zur Annahme der auf ihn ge-
fallenen Wahl zum Abgeordneten einer besonderen Er-
yaubnis der Staatsregierung nicht, hat jedoch alsbald die
auf ihn gefallene Wahl anzuzeigen.
2. Einberufung. Eröffnung der Landschaft. Die
Beamten des Landtags. Geschäftsbehandlung.
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Die gewählten Landtagsabgeordneten, die naclı der
Wahl vom Gesamtministerium ein vorläufiges Wahldekret
zu ihrer Beglaubigung erhalten ($ 33 des Ges. v. 3. Aug.
1850) versammeln sich auf Berufung des Landesherrn
mindestens alle drei Jahre. Zu diesem Behufe erhält der
Landschaftspräsident ein Herzogliches Reskript und jeder
der Abgeordneten einen Ministerialerlaß gleichen Inhalts.
Die Berufung wird auch durch das Amtsblatt öffentlich
bekannt gemacht ($ 219 des Grundgesetzes). Die Ab-
geordneten melden sich beim Vorstand des Ministeriums
(s. die landschaftliche Geschäftsordnung, Gesetz vom
23. Dezember 1858, Ges.S. 1858, S. 119 ff.). Sobald sich eine
beschlußfähige Anzahl der Abgeordneten (d. i. mindestens
zwei Dritteile) angemeldet hat, ordnet der Landesherr
einen Kommissarius ab, der den Abgeordneten den Eid
abzunehmen hat, dessen Inhalt in $ 200 des Grundgesetzes
angegeben ist ($ 2 Geschäftsordnung).
Vor der förmlichen Eröffnung des Landtags treten
nunmehr die Abgeordneten zu einer vorbereitenden Öffent-
lichen Sitzung zusammen: in dieser hat unter Vorsitz des