96 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Alterspräsidenten durch Stimmzettel die Wahl dreier
Kandidaten für die Stelle des Landschaftspräsidenten in
drei einzelnen Wahlhandlungen nach absoluter Stimmen-
mehrheit zu erfolgen. Die erwählten Kandidaten werden
sofort dem Landesherrn präsentiert, damit er aus ihnen
den Präsidenten ernennt. Bis zur Ernennung leitet der
Alterspräsident die Geschäfte ($ 2 Geschäftsordnung).
Sodann wird nach einem vorausgegangenen kirchlichen
Akt ($ 222 Grundges.) der Landtag förmlich eröffnet, ent-
weder von dem Landesherrn persönlich oder in seinem
Namen durch einen Kommissarius.
Alsbald werden der Landschaft die Wahlakten vor-
gelegt, damit sie über die Berechtigung der zu Ab-
geordneten Gewählten entscheidet. Zu diesem Zwecke
wählt sie eine aus sieben Mitgliedern bestehende Wahl-
prüfungskommission. Bis zur Entscheidung über
die Gültigkeit der Wahl hat jeder Abgeordnete, um dessen
Wahl es sich handelt, Sitz und Stimme im Landtag.
An der Spitze des Landtags steht der Landschafts-
vorstand, der aus dem Präsidenten und dem Vize-
präsidenten besteht. Der letztere wird von der Landschaft
aus der Zahl der Abgeordneten nach absoluter Stimmen-
mehrheit durch Stimmzettel erwählt und vom Landesherrn
bestätigt ($ 4 Geschäftsordnung).
Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlung, die
Handhabung der Ordnung und die Vertretung der Land-
schaft nach außen ob: ohne ihn und ohne seine Teil-
nahme kann sich die Landschaft nicht versammeln; er er-
öffnet und schließt die Sitzungen ($$ 5 u. 6 Geschäfts-
ordnung).
Ihm zur Seite steht der Vizepräsident, der ihn
in seiner Amtsführung unterstützt und ihn in solchen Ab-
wesenheits- und Verhinderungsfällen vertritt, wo eine
schriftliche Geschäftsverwaltung untunlich ist.
Beide, der Präsident und Vizepräsident, können an
den Beratungen der Kommissionen — wiewohl ohne
Stimmrecht — teilnehmen.
Für den Landtagsvorstand wird aüßerdem und
in gleicher Weise wie der Vizepräsident ein Ersatz.