Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Der Landtag. 27 
mann gewählt, der lediglich in den Fällen, wenn der 
Präsident oder Vizepräsident in der Landtagssitzung zu 
erscheinen verhindert ist, für das anwesende einzige 
Vorstandsmitglied bei vorübergehender Behinderung des- 
selben die Leitung der Verhandlung zu übernehmen hat. 
Die Wahl des Ersatzmanns bedarf im Gegensatz zu der 
des Vizepräsidenten der landesherrlichen Genehmigung 
nicht ($ 8 Geschäftsordnung). 
Neben dem Landtagsvorstand fungieren als Beamte 
des Landtags der Syndikus und der oder die mehreren 
Protokollführer. Der Syndikus wird von der Landschaft, 
nach Befinden auf Lebenszeit, gewählt. Er bedarf der 
landesherrlichen Bestätigung. Eruntersteht der Disziplinar- 
aufsicht des Präsidenten — auch in der Zwischenzeit von 
einer Landschaftsdiät zur anderen: die Aufsicht geht für 
die Zeit, während welcher kein Landschaftspräsidium vor- 
handen ist, auf das Ministerium über. Die Geschäfte des 
Syndikus sind in $ 9 der Geschäftsordnung aufgezählt 
(Führung der Registranten und Verzeichnisse, Aufzeichnung 
über Abstimmungen usw., s. $ 9—12 Geschäftsordnung). 
Der oder die Protokollführer werden für jede Ver- 
sammlung besonders gewählt ($ 13 Geschäftsordnung). 
Was die Geschäftsbehandlung angeht, so be- 
stimmt $ 15 der Geschäftsordnung in der durch die V.O. 
vom 27. Oktober 1868 (Ges.S. 1868, S. 267) veränderten 
Form, daß im Prinzip alle Gesetzesvorlagen, bevor sie zur 
Beratung im Plenum kommen, an eine Kommission zur 
Vorberatung und Berichterstattung (— eventuell auch an 
mehrere Kommissionen zur Vorberatung in kombinierter 
Sitzung —) überwiesen werden. Eine Ausnahme hiervon 
kann nur mit Zustimmung der landesherrlichen Kom- 
missarien gemacht werden. Ob andere Eingänge an eine 
Kommission überwiesen werden, bestimmt zunächst der 
Präsident, eventuell die Landschaft. 
Als Kommissionen werden — außer der Wahlprüfungs- 
kommission — eingesetzt: 
1. eine Verfassungskommission, 
2. eine juristische Kommission, 
3. eine Verwaltungskommission,
	        
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