I. Der Landtag. 27
mann gewählt, der lediglich in den Fällen, wenn der
Präsident oder Vizepräsident in der Landtagssitzung zu
erscheinen verhindert ist, für das anwesende einzige
Vorstandsmitglied bei vorübergehender Behinderung des-
selben die Leitung der Verhandlung zu übernehmen hat.
Die Wahl des Ersatzmanns bedarf im Gegensatz zu der
des Vizepräsidenten der landesherrlichen Genehmigung
nicht ($ 8 Geschäftsordnung).
Neben dem Landtagsvorstand fungieren als Beamte
des Landtags der Syndikus und der oder die mehreren
Protokollführer. Der Syndikus wird von der Landschaft,
nach Befinden auf Lebenszeit, gewählt. Er bedarf der
landesherrlichen Bestätigung. Eruntersteht der Disziplinar-
aufsicht des Präsidenten — auch in der Zwischenzeit von
einer Landschaftsdiät zur anderen: die Aufsicht geht für
die Zeit, während welcher kein Landschaftspräsidium vor-
handen ist, auf das Ministerium über. Die Geschäfte des
Syndikus sind in $ 9 der Geschäftsordnung aufgezählt
(Führung der Registranten und Verzeichnisse, Aufzeichnung
über Abstimmungen usw., s. $ 9—12 Geschäftsordnung).
Der oder die Protokollführer werden für jede Ver-
sammlung besonders gewählt ($ 13 Geschäftsordnung).
Was die Geschäftsbehandlung angeht, so be-
stimmt $ 15 der Geschäftsordnung in der durch die V.O.
vom 27. Oktober 1868 (Ges.S. 1868, S. 267) veränderten
Form, daß im Prinzip alle Gesetzesvorlagen, bevor sie zur
Beratung im Plenum kommen, an eine Kommission zur
Vorberatung und Berichterstattung (— eventuell auch an
mehrere Kommissionen zur Vorberatung in kombinierter
Sitzung —) überwiesen werden. Eine Ausnahme hiervon
kann nur mit Zustimmung der landesherrlichen Kom-
missarien gemacht werden. Ob andere Eingänge an eine
Kommission überwiesen werden, bestimmt zunächst der
Präsident, eventuell die Landschaft.
Als Kommissionen werden — außer der Wahlprüfungs-
kommission — eingesetzt:
1. eine Verfassungskommission,
2. eine juristische Kommission,
3. eine Verwaltungskommission,