28 Erster Teil. Die Organe des Staates.
4. eine Finanzkommission,
5. eine Kommission für Kirchen- und Schulwesen,
6. eine Redaktionskommission.
Nach Befinden kann die Landschaft noch für einzelne
wichtige Gegenstände besondere Kommissionen ernennen
($ 16 Geschäftsordnung). Jede Kommission besteht aus
drei, fünf oder sieben Mitgliedern, die durch Stimmzettel
mit relativer Stimmenmehrheit gewählt oder, wenn die
Landschaft damit einverstanden ist, vom Präsidenten
ernannt werden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses inner-
halb der Kommission genügt die Anwesenheit der Mehr-
zahl ihrer Mitglieder. Die Wahl zum Kommissions-
mitglied ablehnen kann — außer dem Präsidenten — nur
der Abgeordnete, der bereits drei Kommissionen angehört
($ 17 Geschäftsordnung). Die Kommission wählt für sich
einen Vorsitzenden, der seinerseits für jede Sache einen
Referenten bestimmt. Jede Kommission kann sich durch
Kooptation anderer Abgeordneter, die aber kein Stimm-
recht haben, verstärken. Jeder andere Abgeordnete kann
den Sitzungen der Kommission als Zuhörer beiwohnen
($ 18 Geschäftsordnung). Dasselbe gilt von den Ministern
und den von ihnen beauftragten Staatsbeamten. Präsident
und Ministerium erhalten Anzeige von jeder Sitzung (3 19
daselbst. Sobald die Kommission einen Beschluß über
den Gegenstand ihrer Beratung gefaßt hat, hat der Referent
einen schriftlichen Bericht an die Landschaft zu geben.
Hiervon kann nur mit Zustimmung der Landschaft und
des Ministeriums abgewichen werden. Die Kommissions-
berichte über besonders wichtige Gegenstände (Gesetz-
entwürfe, Haushaltplan und Rechenschaftsbericht über
die Finanzverwaltung) werden gedruckt; die anderen nur,
wenn es die Kommission oder der Landtag ausdrücklich
beschließt (s. das Nähere $ 20-22 der Geschäftsordnung
in der Fassung der V.O. vom 27. Oktober 1868).
Die Verhandlung im Landtage selbst hat
zum Gegenstande entweder
a) Regierungsvorlagen, die entweder durch un-
mittelbare Höchste Erlasse oder durch Ministerial-
mitteilungen an die Landschaft gelangen, oder