Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

28 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
4. eine Finanzkommission, 
5. eine Kommission für Kirchen- und Schulwesen, 
6. eine Redaktionskommission. 
Nach Befinden kann die Landschaft noch für einzelne 
wichtige Gegenstände besondere Kommissionen ernennen 
($ 16 Geschäftsordnung). Jede Kommission besteht aus 
drei, fünf oder sieben Mitgliedern, die durch Stimmzettel 
mit relativer Stimmenmehrheit gewählt oder, wenn die 
Landschaft damit einverstanden ist, vom Präsidenten 
ernannt werden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses inner- 
halb der Kommission genügt die Anwesenheit der Mehr- 
zahl ihrer Mitglieder. Die Wahl zum Kommissions- 
mitglied ablehnen kann — außer dem Präsidenten — nur 
der Abgeordnete, der bereits drei Kommissionen angehört 
($ 17 Geschäftsordnung). Die Kommission wählt für sich 
einen Vorsitzenden, der seinerseits für jede Sache einen 
Referenten bestimmt. Jede Kommission kann sich durch 
Kooptation anderer Abgeordneter, die aber kein Stimm- 
recht haben, verstärken. Jeder andere Abgeordnete kann 
den Sitzungen der Kommission als Zuhörer beiwohnen 
($ 18 Geschäftsordnung). Dasselbe gilt von den Ministern 
und den von ihnen beauftragten Staatsbeamten. Präsident 
und Ministerium erhalten Anzeige von jeder Sitzung (3 19 
daselbst. Sobald die Kommission einen Beschluß über 
den Gegenstand ihrer Beratung gefaßt hat, hat der Referent 
einen schriftlichen Bericht an die Landschaft zu geben. 
Hiervon kann nur mit Zustimmung der Landschaft und 
des Ministeriums abgewichen werden. Die Kommissions- 
berichte über besonders wichtige Gegenstände (Gesetz- 
entwürfe, Haushaltplan und Rechenschaftsbericht über 
die Finanzverwaltung) werden gedruckt; die anderen nur, 
wenn es die Kommission oder der Landtag ausdrücklich 
beschließt (s. das Nähere $ 20-22 der Geschäftsordnung 
in der Fassung der V.O. vom 27. Oktober 1868). 
Die Verhandlung im Landtage selbst hat 
zum Gegenstande entweder 
a) Regierungsvorlagen, die entweder durch un- 
mittelbare Höchste Erlasse oder durch Ministerial- 
mitteilungen an die Landschaft gelangen, oder
	        
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