Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

II. Der Landtag. 239 
b) selbständige Anträge einzelner Abgeordneter, 
oder 
c) Interpellationen und Anfragen an die Minister, 
oder endlich 
d) Petitionen und Beschwerden. 
Die Anträge, Petitionen und Beschwerden müssen schrift- 
lich eingebracht werden. Von den Interpellationen gilt 
insbesondere noch, daß sie schriftlich vor Beginn der 
Sitzung, in der sie vorgebracht werden sollen, dem Präsi- 
dium zu überreichen sind (s. hierüber $$ 23—30 der 
Geschäftsordnung). 
Die Tagesordnung bestimmt der Präsident: doch 
hat die Landschaft das Recht zu beschließen, wenn ein 
einzelner Gegenstand auf die Tagesordnung gebracht 
werden soll. Die Tagesordnung wird übrigens durch 
öffentlichen Anschlag im Sitzungsgebäude zur Kenntnis 
des Publikums gebracht. 
Die Sitzungen selbst sind in der Regel öffentlich. 
Geheime Sitzungen finden nur statt: 
1. wenn das Ministerium es verlangt, 
2. auf Antrag von mindestens !/s der anwesenden Ab- 
geordneten, 
3. wenn der Landschaftspräsident es im Interesse der 
Ordnung für nötig erachtet, 
4. wenn eine Kommission zur Erstattung ihres Vor- 
trags es einstimmig für nötig erachtet. 
Keine Sitzung kann ohne die Anwesenheit von 
mindestens zwei Dritteilen der Abgeordneten beginnen; 
auch kann kein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn 
nicht mindestens ?/s der stimmfähigen Abgeordneten 
(— nicht stimmfähig ist nur derjenige Abgeordnete, der 
bei der Sache, über die abgestimmt werden soll, für seine 
P:erson beteiligt ist, $ 45 Geschäftsordnung —) daran 
teilnehmen (s. hierüber $$ 31—35 Geschäftsordnung). 
Über die Redeordnung treffen die $$ 3644 der 
Geschäftsordnung eingehende Bestimmungen. Es mag 
genügen, hierauf zu verweisen.
	        
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