Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

30 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Hervorgehoben sei nur: 
daß bei der Beratung einer aus mehreren Teilen 
bestehenden Vorlage auf Verlangen eines Abgeord- 
neten oder eines Kommissars eine allgemeine Debatte 
vorauszugehen hat, 
daß jeder Abgeordnete — außer mit landschaft- 
licher Zustimmung — über denselben Gegenstand 
nicht mehr als zweimal sprechen darf, 
daß die Minister und landesherrlichen Kommissare 
so oft gehört werden müssen, als sie es verlangen, 
und daß ihnen selbst nach Schluß der Debatte ohne 
Einschränkung das Wort zu gestatten ist. 
An der Abstimmung nimmt jeder anwesende Ab- 
geordnete teil: er ist dazu berechtigt und verpflichtet. 
Die Abstimmung geschieht nach absoluter Stimmenmehr- 
heit und erfolgt in der Regel in der Weise, daß nach 
Aufforderung des Präsidenten diejenigen Abgeordneten, 
welche die Abstimmungsfrage mit „Nein“ beantworten 
wollen, sich von ihren Sitzen erheben und so lange stehen 
bleiben, bis die Stimmen gezählt sind. In gewissen Fällen 
(namentlich bei Schlußabstimmungen über ganze Gesetze 
und andere wichtige Regierungsvorlagen) erfolgt die Ab- 
stimmung durch Namensaufruf: in diesem Falle ruft der 
Syndikus die Namen, zunächst den des Referenten, dann 
des Präsidenten und des Vizepräsidenten, und die der 
übrigen Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge auf. 
Die Abgeordneten antworten dann mit Ja oder Nein. Bei 
Stimmengleichheit wird über den Antrag in einer der 
nächsten Sitzung nochmals abgestimmt. Tritt dann zum 
zweiten Male Stimmengleichheit ein, so gilt der Antrag 
als abgelehnt. Eine zweite Abstimmung ist bei Anträgen 
auf Vertagung, Schluß der Debatte oder Übergang zur 
Tagesordnung nicht erforderlich: bei Stimmengleichheit 
gelten sie schon mit der ersten Abstimmung als ab- 
gelehnt (s. hierüber $$ 45—50 der Geschäftsordnung). 
Dem Präsidenten steht die Handhabung der 
Polizei im Sitzungslokale und in den Zuhörerräumen 
zu. Den Abgeordneten, der die Ordnung verletzt, kann 
er zur Ordnung rufen. Gibt dieser in demselben Vortrag
	        
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