Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Der Landtag. 33 
nur zu diesem Zwecke werden ihnen die Gesetze vor- 
gelegt ($ 210 Grundgesetz). 
3. Aus besonderen Gründen kann auch der Landes- 
herr die ständische Begutachtung fordern in Fällen, in 
denen sie nicht notwendig ist (— bei reglementarischen 
Verfügungen zur Ausführung bestehender Gesetze, Ver- 
ordnungen, die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte 
fließen, polizeilichen Anordnungen, Vorschriften zur 
Sicherung des Staates [$ 211 Grundgesetz)). 
4. Das Recht, ein Gesetz in Vorschlag zu bringen, 
steht dem Landtag nicht zu. Wohl war ihm durch Ge- 
setz vom 21. Oktober 1848 (Ges.S. 1848, S. 86) dieses Recht 
eingeräumt werden: indessen schon durch Gesetz vom 
11. Februar 1854 (Ges.S. 1854, S. 11) ist es wieder auf- 
gehoben worden. 
Die Gesetzesvorschläge gehen also allein von der 
Staatsregierung aus ($ 214 Grundgesetz). Indessen 
hat die Landschaft das sogenannte ständische Peti- 
tionsrecht, d. h. es hat das Recht und auch die \Ver- 
pflichtung, dem Landesherrn die von ihr bemerkten 
Mängel in der Gesetzgebung anzuzeigen: unter genauer 
Angabe der Gründe sowie nach Befinden unter Beifügung 
der gewünschten Grundzüge hat sie um Erlaß, Ab- 
änderung oder Aufhebung zu bitten ($ 2 des Gesetzes vom 
11. Februar 1854; s. o.). 
5. In gleicher Weise steht der Landschaft das Recht 
zu, die gesamte Staatsverwaltung zu kontrollieren; Regel- 
widrigkeiten in einzelnen Verwaltungszweigen kann sie 
zur Kenntnis des Landesherrn und der Verwaltung bringen 
($S 215 Grundgesetz). 
6. Weiter hat die Landschaft die Verpflichtung, Be- 
schwerden einzelner Staatsangehöriger, Korporationen und 
Orte an den Landesherrn zu bringen. Die Voraussetzung 
hierfür ist, daß der Beschwerdeführer nachweist, daß 
seine Beschwerde erfolglos alle Instanzen durchlaufen hat 
($ 216 Grundgesetz — und $$ 29-30 der Geschäftsordnung 
vom 29. Dez. 1858, Ges.S. 1858, S. 123). 
7. In bezug auf die Ausübung der Finanzgewalt heißt 
es in $ 202 des Grundgesetzes, daß die Landstände mit- 
Hässelbarth. Suchsen-Altenburg. 3
	        
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