II. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 39
wiederum in verschiedene Zweige zerlegt sind, und von
den entsprechenden Ministerialabteilungen zu erledigen
sind. Innerhalb jeder einzelnen Abteilung führt jeder Ab-
teilungsvorstand die ihm anvertraute Verwaltung selb-
ständig (bureaukratisches System!). In gewissen Fällen
wird aber das Ministerium als Gesamtministerium tätig.
Im Prinzip gilt also das bureaukratische System, das nur
in gewissen, gesetzlich geregelten Fällen durchbrochen wird.
Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben. Wie schon
oben gesagt, sind durch Gesetz vom 14. März 1866 die
Landesregierung und das Finanzkollegium als für sich
bestehende Behörden aufgehoben und mit dem Geheimen
Ministerium vereinigt worden. Die so vereinigten Be-
hörden bilden das Ministerium (Art. 1), Dieses ist
entweder als Gesamtministerium oder durch seine ein-
zelnen Abteilungen wirksam (Art. 2). Das Ministerium
zerfällt in vier Abteilungen:
1. für die Angelegenheiten des Herzoglichen Hauses
(Hausministerium), für Auswärtiges, für Kultus und
für Militärsachen,
2. für die Justiz,
3. für das Innere,
4. für die Finanzen (Art. 3).
Dem Landesherrn ist indessen unbenommen, auch
andere, als die hier vorgezeichneten Geschäftsabteilungen,
insbesondere die Vereinigung mehrerer Abteilungen zu
einer anzuordnen (Ges. vom 24. August 1869, Ges.S. 1869,
S. 114). Davon ist einmal Gebrauch gemacht worden: die
dritte Ministerialabteilung (Abteilung des Innern) ist nach
der Gesamt-Ministerial-Bekanntmachung vom 26. August
1869 (Ges.S. 1869, S. 144) mit der ersten Abteilung zu einer
vereinigt worden. Durch die H.V. vom 18. Oktober 1892
(Ges.S. 1892, S. 163) ist indessen diese Vereinigung wieder
aufgehoben worden, so daß zurzeit wieder vier Ministerial-
abteilungen bestehen.
Jede Abteilung steht unter der Leitung eines Mit-
gliedes des Ministeriums. Einem dieser Mitglieder über-
trägt der Landesherr den Vorsitz. Das dauernd mit
diesem Vorsitz betraute Mitglied führt den Titel Staats-