Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

40 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
minister (Art. 4 Abs. 1-3). Für die anderen Mitglieder 
des Ministeriums sind besondere Titel gesetzlich nicht ge- 
ordnet. Dem Staatsminister als solchem liegt die Ober- 
aufsicht über die gesamte Staatsverwaltung ob: ins- 
besondere hat er darüber zu wachen, daß zwischen den 
verschiedenen Ministerialabteilungen die Einheit in den 
Verwaltungsgrundsätzen erhalten bleibt, und daß allent- 
halben ein prompter Geschäftsgang stattfindet. Un- 
mittelbar unter ihm stehen 
a) ein Revisionsbureau, dem die Prüfung des gesamten 
Staatsrechnungswesens obliegt, 
b) alle die Landarchive. betreffenden Angelegenheiten, 
c) der mit der Oberleitung des Staatsbauwesens be- 
auftragte Bautechniker (Art. 8). 
Innerhalb jeder Ministerialabteilung führt, wie schon 
gesagt, der Abteilungsvorstand die Verwaltung selb- 
ständig (Art.9). Dem Staatsminister steht eine Kontrolle 
dieser Verwaltung nur in dem eben bezeichneten Umfange 
zu. In der Regel steht auch dem Abteilungsvorstand in 
den Angelegenheiten seiner Abteilung die Entscheidung 
allein zu; die ihm beigegebenen vortragenden Räte und 
Assessoren haben also nur eine beratende Stimme. Nur 
ausnahmsweise tritt der Abteilungsvorstand mit den nicht 
rein technischen Räten und den Assessoren zu einem 
Kollegium zusammen, in dem diese eine entscheidende 
Stimme abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt dann die 
Stimme des Abteilungsvorstandes den Ausschlag (s. Art. 9 
u. Wegw. Anm. 14 zu Art. 9). 
Der Umfang der Geschäfte in den einzelnen Ab- 
teilungen ist in den Artikeln 12—15 des Gesetzes vom 14. Aug. 
1876 geregelt (s. das. u. die Ausführungs-V.O. von demselben 
Tage, Ges.S. 1866, S. 13ff.). Es mag hier genügen, hierauf 
und auf die Bemerkungen hierzu im Wegw. zu verweisen. 
Gewisse Sachen (z. B. alle Ordens- und Rangverleihungen 
und Begnadigungen in Strafsachen) bleiben der un- 
mittelbaren Genehmigung und Entschließung des Landes- 
herrn vorbehalten (s. Art. 16). In diesen Sachen haben 
die Abteilungsvorstäinde dem Landesherrn Vortrag zu 
halten, entweder schriftlich oder mündlich in den Sitzungen
	        
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