40 Erster Teil. Die Organe des Staates.
minister (Art. 4 Abs. 1-3). Für die anderen Mitglieder
des Ministeriums sind besondere Titel gesetzlich nicht ge-
ordnet. Dem Staatsminister als solchem liegt die Ober-
aufsicht über die gesamte Staatsverwaltung ob: ins-
besondere hat er darüber zu wachen, daß zwischen den
verschiedenen Ministerialabteilungen die Einheit in den
Verwaltungsgrundsätzen erhalten bleibt, und daß allent-
halben ein prompter Geschäftsgang stattfindet. Un-
mittelbar unter ihm stehen
a) ein Revisionsbureau, dem die Prüfung des gesamten
Staatsrechnungswesens obliegt,
b) alle die Landarchive. betreffenden Angelegenheiten,
c) der mit der Oberleitung des Staatsbauwesens be-
auftragte Bautechniker (Art. 8).
Innerhalb jeder Ministerialabteilung führt, wie schon
gesagt, der Abteilungsvorstand die Verwaltung selb-
ständig (Art.9). Dem Staatsminister steht eine Kontrolle
dieser Verwaltung nur in dem eben bezeichneten Umfange
zu. In der Regel steht auch dem Abteilungsvorstand in
den Angelegenheiten seiner Abteilung die Entscheidung
allein zu; die ihm beigegebenen vortragenden Räte und
Assessoren haben also nur eine beratende Stimme. Nur
ausnahmsweise tritt der Abteilungsvorstand mit den nicht
rein technischen Räten und den Assessoren zu einem
Kollegium zusammen, in dem diese eine entscheidende
Stimme abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt dann die
Stimme des Abteilungsvorstandes den Ausschlag (s. Art. 9
u. Wegw. Anm. 14 zu Art. 9).
Der Umfang der Geschäfte in den einzelnen Ab-
teilungen ist in den Artikeln 12—15 des Gesetzes vom 14. Aug.
1876 geregelt (s. das. u. die Ausführungs-V.O. von demselben
Tage, Ges.S. 1866, S. 13ff.). Es mag hier genügen, hierauf
und auf die Bemerkungen hierzu im Wegw. zu verweisen.
Gewisse Sachen (z. B. alle Ordens- und Rangverleihungen
und Begnadigungen in Strafsachen) bleiben der un-
mittelbaren Genehmigung und Entschließung des Landes-
herrn vorbehalten (s. Art. 16). In diesen Sachen haben
die Abteilungsvorstäinde dem Landesherrn Vortrag zu
halten, entweder schriftlich oder mündlich in den Sitzungen