Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 4] 
des Gesamtministeriums oder außerhalb derselben, nach 
Befinden im Beisein des Staatsministers (Art. 16). 
Ausfertigungen, die von dem Landesherrn eigenhändig 
vollzogen werden, bedürfen der Gegenzeichnung des Ab- 
teilungsvorstandes; dagegen sind Gesetze und Verord- 
nungen von sämtlichen Mitgliedern des Ministeriums, 
welche an der Schlußfassung teilgenommen haben, gegen- 
zuzeichnen (Art. 19). 
Die Mitglieder des Ministeriums haften wie jeder 
andere Beamte zivilrechtlich und strafrechtlich. Daneben 
haben sie die sogenannte konstitutionelle Verant- 
wortlichkeit gegenüber der Landschaft, und zwar 
wegen verfassungswidrig erteilter oder gegengezeichneter 
Befehle (s. $ 37 Grundgesetz), insbesondere auch wegen der 
in den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes vom 14. März 1566 
aufgeführten Obliegenheiten (s. Art. 10 das.). 
Die Klage ist von der Landschaft zu erheben. Ihr 
muß eine Beschwerde beim Landesherrn vorausgehen. 
Eine weitere Voraussetzung ist die, daß, falls durch eine 
Verfügung dem Verletzten ein Schaden entstanden ist, 
dieser Schaden noch nicht ersetzt worden ist (Art. 37 
Grundgesetz u. $ 19 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 
26. Februar 1886, Ges.S. 1886, S. 14). Über die Klage ent- 
scheidet das Oberlandesgericht Jena (s. oben 9. 36). 
Was nun die Tätigkeit des Gesamtministeriums, das 
aus dem Minister und den übrigen Mitgliedern des 
Ministeriums zusammengesetzt ist, angeht, so tritt es 
entweder als die beratende oder die beschluß- 
fassende höchste Behörde in Tätigkeit. Zu seinem 
Wirkungskreise als beratende Behörde gehören alle die 
Angelegenheiten, die der Entschließung oder Genehmigung 
des Landesherrn vorbehalten sind (so Gesetze, Verord- 
nungen, Verwaltungsnormen, neue organische Einrich- 
tungen, Haushaltfeststellungen, Einberufung, Vertagung, 
Auflösung des Landtags, die Vorlagen an diesen und deren 
Verabschiedungen, Verträge mit anderen Staaten, Er- 
nennung und Entlassung aller unwiderruflich anzustellen- 
den und angestellten Staatsdiener, Begnadigung zum
	        
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