Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 43 
anwesenheit ausgeschlossen (Ges. vom 24. August 18369, 
Ges.S. 1869, S. 144). 
Der Staatsminister ist auch befugt, andere Männer 
— Staatsdiener oder Dritte — zu den Beratungen zu- 
zuziehen; die Zugezogenen haben aber kein Stimmrecht 
(Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1866). 
Nach erfolgter Beratung findet im Gesamtministerium 
die Abstimmung statt: dabei entscheidet die Stimmen- 
mehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des be- 
treffenden Abteilungsvorstandes, und wenn zwei Ab- 
teilungen konkurrieren, die Stimme des Vorsitzenden. 
Jedes überstimmte Mitglied kann unter Abgabe eines 
schriftlichen Separatvotums die Mitunterschrift des Be- 
schlusses ablehnen und damit sich von der Verantwort- 
lichkeit dafür befreien (Art. 7). 
Das Gesamtministerium vertritt den Landesherrn in 
Abwesenheits- und Behinderungsfällen, wenn er keinen 
fürstlichen Stellvertreter ernannt hat (Art. 17 das. und $ 26 
des Ediktes vom 18. April 1831, Ges.S. 1831, S. 24). 
Wenn stimmberechtigte, ordentliche Mitglieder des 
Gesamtministeriums vom Landesherrn, sei es aus eigener 
Entschließung, sei es auf ihr durch die verfassungsmäßige 
Verantwortlichkeit gestütztes Ansuchen, ihrer Funktion 
enthoben worden, so stehen sie zur Disposition und haben 
Anspruch auf Wartegeld und zwar der Staatsminister 
auf sechs Zehntel, die übrigen ordentlichen Mitglieder 
auf acht Zehntel ihrer bisherigen Besoldung; die letzteren 
sind aber bei Verlust aller ihrer Ansprüche an den 
Staat verbunden, eine der dem bekleideten Posten zu- 
nächst stehenden Staatsstellen außerhalb des Ministeriums 
anzunehmen ($ 33 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 
26. Februar 1886, Ges.S. 1886, S. 18). 
Als „Mittelbehörden“, die dem Gesamtministerium un- 
mittelbar untergeordnet sind, kommen in Betracht: 
1. Die Generalkommission für Ablösungen 
und Grundstückszusammenlegungen, jetzt 
„Herzoglich Sächsische Generalkommission“. Sie ist 
(* $ 161 des Gesetzes vom 23. Mai 1837, Ges.S. 1837, S..197; 
H.V. vom 4. Februar 1905, Ges.-S. 1905, $. 13) kollegial
	        
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