Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

48 Erster Teil. Die Organe des Staates, 
rechnung des Besoldungsdienstalters und die Anrechnung 
als Besoldungsdienstzeit s. $ 2 u. 3 dieses Gesetzes. 
Die Zahlung des Gehaltes selbst erfolgt bei den 
auf Lebenszeit angestellten Beamten vierteljährlich, bei 
den übrigen Beamten monatlich im voraus. Mit dem 
angetretenen ersten Tage des Zeitraums, für welchen 
die Besoldung im voraus gezahlt wird, ist der Anspruch 
auf die Besoldung für den ganzen Zeitraum erworben. 
Seinen Anspruch auf Zahlung von Gehalt, Dienst- 
einkünften, Wartegelderen oder Pension kann der Be- 
amte nur insoweit abtreten und verpfänden oder sonst 
übertragen, soweit solche Bezüge gesetzlich der Zwangs-' 
vollstreckung unterliegen (s. $ 850, 928ff. Z.P.O., $ 394, 
400, 1069 Abs. 2 und 1274 Abs. 2 B.G.B., Art. 81 E.G. zum 
B.G.B.). Nach dem Tode des Staatsbeamten erhält die 
Witwe oder seine ehelichen Nachkommen für das 
auf den Sterbemonat bzw. auf das Sterbequartal folgende 
Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen 
(Gnadenquartal) als Gnadenpension. Diese 
Gnadenpension ist nicht ein Teil des Nachlasses des Ver- 
storbenen, sondern eine Unterstützung, die seinen Hinter- 
bliebenen als solche ohne Rücksicht auf den Erbschafts- 
antritt gewährt wird. Eine Verpfändung oder Abtretung 
seitens des Beamten ist deshalb ebensowenig zulässig 
wie eine Zwangsvollstreckung (s. hierzu Wegw. Anm. 11 
zum Zivilst. - Ges). Ausnahmsweises kann mit Ge- 
nehmigung des Gesamtministeriums die Gewährung des 
Gnadenquartals dann, wenn der Beamte weder Witwe 
noch eheliche Kinder hinterläßt, an die hinterlassenen 
anderen Verwandten, wie Eltern, Geschwister, Ge- 
schwisterkinder und Pflegekinder, die von dem Beamten 
erhalten oder wesentlich unterstützt wurden, erfolgen, 
wenn diese in Bedürftigkeit hinterlassen sind oder der 
Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krank- 
heit und der Beerdigung zu decken. Die Höhe des 
Gnadenquartals richtet sich bei pensionierten und zur 
Disposition gestellten Beamten selbstverständlich nach 
der Höhe der Pension und des Wartegeldes. 
Jeder Staatsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm
	        
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