Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 49 
übertragene Amt den Gesetzen und sonstigen An- 
ordnungen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und 
durch sein Verhalten in und außer dem Amte des An- 
sehens, des Vertrauens und der Achtung, die sein Beruf 
erfordert, sich würdig zu zeigen. Über die Angelegen- 
heiten, die ihm vermöge seines Amts bekannt geworden 
sind und deren Geheimhaltung der Natur nach erforder- 
lich oder von seinen Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat 
der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nach- 
dem das Dienstverhältnis aufgelöst ist. Über die Ver- 
nehmung der Staatsbeamten als Zeugen und Sach- 
verständige geben die Bestimmungen der Z.P.O. und der 
St.P.O. Auskunft (s. $ 376, 883 Nr. 5, 385 Nr. 2, 402 u. 408 
Z2.P.O., 8 53, 76 Abs. 2 der St.P.O. 
Kein Staatsbeamter ist berechtigt, sich eigenmächtig 
von seinen dienstlichen Funktionen ganz oder zeitweise 
zu entbinden oder von dem ihm angewiesenen Wohnsitz 
außer aus Veranlassung seines Dienstes sich weiter zu 
entfernen, als es unbeschadet aller dienstlichen Obliegen- 
heiten geschehen kann. Über den Urlaub selbst sind be- 
sondere Bestimmungen erlassen. In Krankheitsfällen 
sowie in solchen Fällen, zu denen die Beamten eines 
Urlaubs nicht bedürfen (Wahl zum Reichstags- und 
Landtagsabgeordneten), findet ein Abzug von der Be- 
soldung nicht statt, und die Stellvertretungskosten trägt 
die Staatskasse. Entfernt sich der Beamte ohne den vor- 
schriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte oder über- 
schreitet er den erteilten Urlaub, so ist er, wenn ihm 
nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, 
für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst- 
einkommens verlustig. Kein Staatsbeamter darf ohne 
Genehmigung des Landesherrn Titel, Ehrenzeichen, 
Geschenke oder Remunerationen von anderen 
Regenten oder Regierungen annehmen. Zur Annahme 
von Geschenken und Belohnungen in bezug auf sein Amt 
bedarf der Beamte der Genehmigung des Gesamt- 
ministeriums. Kein Staatsbeamter darf ohne Genehmi- 
gung des Gesamtministeriums ein Nebenamt oder eine 
Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 4
	        
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