Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

50 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Ge- 
werbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist erforderlich 
zu dem Eintritt eines Staatsbeamten in den Vorstand, 
Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb 
gerichteten Gesellschaft. Die Genehmigung darf nicht 
erteilt werden, sofern diese Stelle mittelbar oder un- 
mittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. Die er- 
teilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Diese Be- 
stimmungen finden auf zur Disposition gestellte und 
pensionierte Beamte und auf solche Beamte, welchen ein 
Staatsamt neben einem anderen Amte oder Berufe oder 
nur für ein einzelnes Geschäft oder auf bestimmte Zeit 
übertragen ist, keine Anwendung, sofern nicht gegenüber 
einem Beamten der letzterwähnten Art im einzelnen Falle 
etwas anderes bedungen ist. Zur Annahme des Amtes 
eines Schiedsmanns, eines Gemeindewaisenrats und einer 
Ortsgerichtsperson bedarf der Beamte der Genehmigung 
der vorgesetzten Behörde (Schiedsmanns-Ordnung vom 
19. April 1879 $ 2 Abs. 2, Ges.S. 1879, S. 708; A.G. zum 
B.G.B. vom 4. Mai 1899 $ 133, Ges.S. 1899, S. 58; A.G. zum 
Ges. über Angelegenheiten der freiw. Gerichtsb. von dem. 
selben Tage $ 78, Ges.S. 1899, S. 96). Das gleiche gilt für 
die Annahme der Wahl als Stadtverordneter oder Stadtrat 
(Städteordnung vom 10. Juni 1397 $ 34 Abs. 3 und $ 53 
Abs. 2, Ges.S. 1897, S. 23 ff.). 
Titel, Rang und Uniform der Staatsbeamten 
werden durch den Landesherrn bestimmt. Der Beamte 
hat bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb des Dienst- 
ortes Anspruch auf Tagegelder und Fahrkosten, bei Ver- 
setzung auf Umzugskosten. Weiter ist jeder Beamte ver- 
pflichtet, sich Nebenaufträgen zu unterziehen, welche 
ihm von der zuständigen Behörde neben der Verwaltung 
seines Amtes noch besonders übertragen werden, sofern 
dieselben seiner Dienststellung, seiner Leistungsfähigkeit 
und seinem Dienstrange angemessen sind. Einen Anspruch 
auf besondere Belohnung hat deswegen der Beamte nicht; 
er kann nur die besonderen Aufwendungen ersetzt ver- 
langen. 
Weiter ist jeder Staatsbeamte verpflichtet, seinem
	        
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