II. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 53
gegengezeichneter Befehle (s. hierzu $ 19 Abs. $ das. in
Art. 8-10 des Gesetzes vom 14. März 1866 betr. die Auf-
hebung der Landesregierung usw.). Der Klage, die in
diesem Falle von der Landschaft zu erheben, ist bereits
oben S$. 41 Erwähnung getan.
Hinsichtlich der Haftung gegenüber dem Publikum
selten folgende Grundsätze:
Nach $ 839 B.G.B. hat der Beamte, der vorsätzlich
oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber ob-
liegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei Fahrlässigkeit
kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn der
Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag. Ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechts-
sache seine Amtspflicht verletzt, haftet nur, wenn die
Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe
bedroht ist. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den
Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwarten.
(Das Nähere s. $ 839; vgl. auch $ 831, $ 841 das. und weiter
SS 1674, 1848, 1872 Abs. 2 B.G.B.)
Eine andere Frage ist die, ob der Staat für die durch
gesetz- und pflichtwidrige Handlungen seiner Beamten
entstandene Schäden, sei es in erster Linie, sei es nur
aushilfsweise, haftet. Weder das gemeine Recht noch
das Sachsen-Altenburgische Partikularrecht kannte eine
allgemeine Haftung des Staates für seine Beamten. Zwar
findet sich in $ 90 des Ediktes vom 18. April 1331 (Ges.S.
1831, S. 50-51) eine Bestimmung, die besagt, daß eine
Schadensersatzklage dann gegen den Fiskus zu
richten ist, wenn der Urheber der vermeintlichen Rechts-
verletzung innerhalb seiner amtlichen Befugnis die Ver-
letzung bewirkte und die Oberbehörde nicht alsbald auf
Anrufen des Beteiligten solch Überschreiten der Dienst-
befugnis anerkennt. Doch bezieht sich diese Bestimmung
nur auf diejenigen Handlungen eines Beamten, die sich
als autoritative Akte darstellen, d. h. die Staatsgewalt
in Verfügung oder Befehl tätig werden lassen, als soiche