Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

II. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 53 
gegengezeichneter Befehle (s. hierzu $ 19 Abs. $ das. in 
Art. 8-10 des Gesetzes vom 14. März 1866 betr. die Auf- 
hebung der Landesregierung usw.). Der Klage, die in 
diesem Falle von der Landschaft zu erheben, ist bereits 
oben S$. 41 Erwähnung getan. 
Hinsichtlich der Haftung gegenüber dem Publikum 
selten folgende Grundsätze: 
Nach $ 839 B.G.B. hat der Beamte, der vorsätzlich 
oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber ob- 
liegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei Fahrlässigkeit 
kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn der 
Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen 
vermag. Ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechts- 
sache seine Amtspflicht verletzt, haftet nur, wenn die 
Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen 
Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe 
bedroht ist. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der 
Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den 
Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwarten. 
(Das Nähere s. $ 839; vgl. auch $ 831, $ 841 das. und weiter 
SS 1674, 1848, 1872 Abs. 2 B.G.B.) 
Eine andere Frage ist die, ob der Staat für die durch 
gesetz- und pflichtwidrige Handlungen seiner Beamten 
entstandene Schäden, sei es in erster Linie, sei es nur 
aushilfsweise, haftet. Weder das gemeine Recht noch 
das Sachsen-Altenburgische Partikularrecht kannte eine 
allgemeine Haftung des Staates für seine Beamten. Zwar 
findet sich in $ 90 des Ediktes vom 18. April 1331 (Ges.S. 
1831, S. 50-51) eine Bestimmung, die besagt, daß eine 
Schadensersatzklage dann gegen den Fiskus zu 
richten ist, wenn der Urheber der vermeintlichen Rechts- 
verletzung innerhalb seiner amtlichen Befugnis die Ver- 
letzung bewirkte und die Oberbehörde nicht alsbald auf 
Anrufen des Beteiligten solch Überschreiten der Dienst- 
befugnis anerkennt. Doch bezieht sich diese Bestimmung 
nur auf diejenigen Handlungen eines Beamten, die sich 
als autoritative Akte darstellen, d. h. die Staatsgewalt 
in Verfügung oder Befehl tätig werden lassen, als soiche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.