54 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Gehorsam seitens des Untertanen beanspruchen, dabei
aber in die privatrechtliche Sphäre der letzteren schaden-
stiftend eingreifen. Wird in solchen Fällen ein solcher
autoritativer Akt, dessen Rücknahme im Instanzenwege
nicht zu erlangen ist, von der Oberbehörde als ein solcher,
d. h. eben als ein Ausfluß der Staatsgewalt anerkannt,
so hat der Fiskus einzustehen; wird aber der Akt alsbald
von der Oberbehörde als eine Überschreitung der amt-
lichen Befugnis erklärt,” mithin seines autoritativen
Charakters entkleidet, so ist der Entschädigungsanspruch
lediglich gegen den Beamten zu richten (s. Thür.Bl. 37. Bd.,
S. 70ff.).. Dieser Grundsatz ist auch heute noch in
Geltung (Art. 77 E.G. zum B.G.B.). Im tibrigen gilt heute
folgendes:
a) Nach $ 89 B.G.B. findet die Vorschrift des $ 31
daselbst, wonach ein Verein für den Schaden ver-
antwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor-
standes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Ver-
treter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze ver-
pflichtende Handlung einem Dritten zufügt, auf den
Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und An-
stalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
Hiernach wird also die Haftung für die privatrecht-
lichen Handlungen und Unterlassungen der die Ver-
waltung führenden Beamten in Ausübung ihrer privat-
rechtlichen Vertretungsmacht nach denselben Grund-
sätzen bestimmt wie bei den privatrechtlichen juristischen
Personen. Das bezieht sich aber nicht auf Schaden, den Be-
amte in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen
Gewalt ausüben. Hier bleibt, soweit nicht reichsrecht-
liche Bestimmungen eingreifen, das Landesrecht maß-
gebend.
b) Reichsrechtlich ist in $ 12 G.B.O. bestimmt, daß
dann, wenn ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder
fahrlässig die ihm obliegende Amtspflicht verletzt, der
Staat an Stelle des Beamten die Verantwortlichkeit, wie
sie in $ 839 B.G.B. festgesetzt ist, übernimmt. In diesem
Falle ist der Staat berechtigt, von dem Beamten Ersatz